Werkstatt haftet nicht für Kulanzzusagen des Herstellers
Urteil des LG Frankfurt vom 01.07.2016, Az. 2-27 O 308/15
Gegenstand des Rechtsstreits war ein Pkw mit Motorschaden. Nachdem die (markengebundene) Werkstatt das Fahrzeug auftragsgemäß untersucht hatte, stellte sie wegen „verschlissener Pleuellager“ einen Kulanzantrag beim Hersteller. Später informierte sie den Kunden per E-Mail darüber, dass der Hersteller sich bereit erklärt habe, sich zu 80 % am Triebwerk, ausgenommen Flüssigkeiten und Betriebsmittel, zu beteiligen.
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