Laserklasse 3R erfordert Laserschutzbeauftragten

Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte mit Kreuz- und Ausrichtlasern, die zur präzisen Positionierung dienen, fallen teilweise unter die Laserklasse 3R. Darüber hat die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) informiert. 

Für Betriebe bedeutet das: Arbeitgeber müssen für die Laserklasse 3R, 3b oder 4 grundsätzlich einen Laserschutzbeauftragten (LSB) bestellen. Das ist laut Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - OStrV (§ 5 Abs. 2) erforderlich.

Der Laserschutzbeauftragte muss nach den Vorgaben der Technischen Regel unter anderem über eine abgeschlossene technische Berufsausbildung (z. B. Kfz-Mechatroniker) verfügen und an einem mindestens eintägigen Lehrgang teilgenommen haben. 

Der ZDK empfiehlt daher, vor dem Kauf von Automobil-Service-Ausrüstungen mit Lasern (z. B. Scheinwerfereinstell-Prüfgeräte oder Systeme zur Justierung von Radarsensoren oder Kameras) sicherzustellen, dass die Laser nur unter die Laserklassen 1 oder 2 fallen. Denn für den Einsatz von Lasern der Laserklassen 1 oder 2 ist keine Bestellung eines Laserschutzbeauftragten erforderlich. 

Informationen dazu können vom Hersteller oder Lieferanten bereitgestellt oder aus den technischen Unterlagen wie der Betriebsanleitung der jeweiligen Automobil-Service-Ausrüstungen entnommen werden.

Kfz-Betriebe, die bereits Geräte mit Lasern der Laserklassen 3R, 3b oder 4 erworben haben, müssen vor der erstmaligen Bereitstellung dieser Geräte einen Laserschutzbeauftragten bestellen.

Die ZDK-Technikabteilung hat sich an den Bundesverband der Hersteller und Importeure von Automobil-Service-Ausrüstungen (ASA) gewandt. Mit dem Schreiben soll gekärt werden, wie hoch die Anzahl der im deutschen Markt vorhandenen Automobil-Service-Ausrüstungen mit Lasern der Laserklasse 3R oder höher ist oder ob die Möglichkeit besteht, die entsprechenden Laser gegen leistungsschwächere Laser auszutauschen. 

Darüber hinaus wird geprüft, welche Möglichkeiten zur Schulung von Laserschutzbeauftragten bestehen.