Wassergefährdende Stoffe: Neues für Kfz-Betriebe

Seit 1. August 2017 wirken sich neue Regeln auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aus.

Was Kfz-Betriebe jetzt bei Anlagen wie Altöllagertanks beachten müssen, beantwortet der ZDK-Fragenkatalog. Bei der Umsetzung helfen Vorlagen wie Anlagenverzeichnis, Betriebsanweisung und Merkblätter, die heruntergeladen werden können.

Die am 1. August 2017 in Kraft getretene Verordnung, kurz AwSV, schafft erstmals bundeseinheitliche Vorgaben für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird. Die AwSV löst andere Verordnungen wie die bisher geltenden Länderverordnungen (VaWS) ab.

Sie hat für Kfz-Betriebe geringfügige Auswirkungen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Einführung einer Bagatellgrenze für oberirdische Anlagen mit einem Inhalt von maximal 220 l (flüssige Stoffe) oder 200 kg (gasförmige oder feste Stoffe)
  • Erstellung von Merkblättern oder Betriebsanweisungen (nur für bestimmte Anlagen)
  • Fachbetriebspflicht, unter anderem für die Innenreinigung und Instandsetzung von bestimmten Anlagen
  • Prüfzeitpunkte und -intervalle für bestehende Anlagen, die bisher nach landesrechtlichen Vorschriften nicht prüfpflichtig waren.