Die seit 1. Juni 2017 gültige Abfallbeauftragtenverordnung sieht geänderte rechtliche Rahmenbedingungen für Bestellung eines betriebsangehörigen Abfallbeauftragten vor. Die befürchtete Mehrbelastung von Kfz-Betrieben konnte jetzt durch einen Beschluss des LAGA-Ausschusses Abfallrecht ausgeräumt werden.
Damit ist die praktische Anwendung des Gesetzes für Kfz-Betriebe erleichtert.
Konkret heißt das:
Kfz-Betriebe, die Fahrzeugbatterien per Thekenverkauf vertreiben, müssen grundsätzlich einen Abfallbeauftragten bestellen.
Allerdings besteht die Verpflichtung nicht, wenn sich der Kfz-Betrieb einem freiwilligen System für die Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien angeschlossen hat. Der ZDK geht grundsätzlich davon aus, dass diese Unternehmen einen Abfallbeauftragten beschäftigen.
Das können unabhängige Entsorgungsunternehmen oder der jeweilige Hersteller sein. Kfz-Betriebe sollten sich von dem beauftragten Betreiber den Abfallbeauftragten bestätigen lassen.
Unabhängig davon gilt: Kfz-Betriebe, die über die Ladentheke mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr freiwillig zurücknehmen, müssen einen Abfallbeauftragten bestellen. Nach ZDK-Ansicht betrifft die Regelungen nur wenige Kfz-Betriebe.
So fällt beispielsweise die Rücknahme von Altöl, das als Verbrennungsmotorenöl über die "Ladentheke" verkauft wurde, nicht unter die zwei-Tonnen-Grenze. Der Grund: Es handelt sich laut Altölverordnung um eine verpflichtende Rücknahme.
Alternativ können betroffene Kfz-Betrieb versuchen, eine Ausnahme bei der jeweils zuständigen Behörde zu erwirken.