Pkw-EnVKV: Auch altes Auto kann Neuwagen sein
Auch ein relativ altes Fahrzeug kann im Sinne der Pkw-Energiever-brauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) ein Neuwagen sein. Das gilt insbesondere dann, wenn die Laufleistung deutlich unter 1 000 Kilometern liegt und ersichtlich ist, dass das Fahrzeug zum Weiterverkauf erworben wurde. Das entschied das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U 154/13).
Im vorliegenden Fall befassten sich die Richter mit der Kleinanzeige eines Händlers. In dieser bewarb er einen drei Jahre alten Lada Niva mit 66 Kilometern Laufleistung. Dieser stand beim Händler bereits seit zweieinhalb Jahren und war noch nicht zugelassen.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs urteilte also das Oberlandesgericht Celle: Dieses Fahrzeug ist laut Pkw-EnVKV als Neuwagen zu sehen. Die Folge: Auch in der streitigen Kleinanzeige hätten die notwendigen Angaben zu Verbrauch und Emissionen abgedruckt werden müssen.
Neuwagen seien im Sinne der Pkw-EnVKV solche, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Dabei ist die Motivlage des Händlers beim Einkauf des Fahrzeuges entscheidend.
Bei der geringen Laufleistung ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Händler dieses Fahrzeug zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben hat.