Werbeanhänger sind erlaubt
Das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum ist nicht wettbewerbswidrig. Das geht aus einer Entscheidung des BGH (AZ: I ZR 250/03) hervor. Je nach Landesrecht kann jedoch eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, wenn keine eventuell erforderliche Sondernutzungserlaubnis vorliegt.
Ein Unternehmen darf im öffentlichen Verkehrsraum - z.B. am Randstreifen der Fahrbahn - einen Kraftfahrzeuganhänger abstellen, der mit Werbeschildern bestückt ist, ohne gegen das Wettbewerbsrecht zu verstoßen.
Dies gilt auch dann, wenn keine - eventuell nach Landesrecht erforderliche - Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Die entsprechenden Vorschriften aus dem Landesrecht stellen keine Marktverhaltensregeln dar, sondern sichern den Schutz der Allgemeinheit bei der Nutzung einer öffentlichen Strasse.
Auch eine unzumutbare Belästigung durch Werbeanhänger liegt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht vor.
Betriebe, die Anhänger mit Werbeaufschriften im öffentlichen Straßenraum werbewirksam platzieren, müssen in Zukunft nicht mehr mit Abmahnungen durch Mitbewerber oder Wettbewerbsvereine rechnen.