Angebote prüfen, um nicht in die Falle zu tappen

Angebot prüfen, um nicht in die Falle zu tappen

Ungewollt tappen Unternehmen in die Falle von unseriösen Adressbuchverlagen oder Gewerberegistern: Sie schließen ungeprüft entsprechende Verträge. Die ZLW gibt Tipps, wie Betriebe vorbeugen können.

  1. Jeder Unternehmer sollte die maßgeblichen Mitarbeiter dahingehend sensibilisieren, dass grundsätzlich kein Anbieter von Adressbüchern oder Gewerberegistern etwas zu verschenken habe.
  2. In der Regel sind alle Angebote kostenpflichtig und binden das Unternehmen bei Unterzeichnung oftmals mehrere Jahre. Es können schnell hohe ungewollte Kosten auf den Betrieb zukommen. Eine Vertragsauflösung ist oftmals nur schwer oder gar nicht möglich.
  3. Jeder Unternehmer sollte die Anweisung erteilen, dass alle eingehenden Angebote von Adressbuch- oder Gewerberegisterverlagen der Unternehmensleitung zur Prüfung vorgelegt werden..
  4. Jedes Angebot sollte sorgfältig im Hinblick auf die entstehenden Kosten und die Vertragslage geprüft werden. Oftmals finden sich diese Hinweise an versteckter Stelle im Schreiben oder gar in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  5. Kosten und Nutzen der angebotenen Registrierung sollten genauestens abgewogen werden.
  6. Eine Pflicht zur Antwort auf derartige Angebote besteht nicht!
  7. Nur durch Nichtunterzeichnung eines Vertrages können insbesondere unseriöse Verlage ausgetrocknet werden. Wie die Vergangenheit zeigt, hindert jedoch selbst eine wettbewerbsrechtliche Verfolgung der unseriösen Anbieter diese nicht daran, unter anderem Namen erneut tätig zu werden.

Aktuelles Urteil des Landgerichts Wuppertal

Schnell ist es jedoch passiert, dass Betriebe aus Unachtsamkeit solche Verträge schließen. Dann ist es bisweilen schwierig, diese zu lösen. Oftmals hilft dabei das AGB-Recht.

Ein aktueller Beschluss des Landgerichts Wuppertal zeigt, dass diese Verträge mit den im Einzelfall hilfreichen Argumenten aber auch als sittenwidrig einstuft werden können.

Die Sittenwidrigkeit wird unter anderem damit begründet, dass Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stünden. Der Eintrag tauche auf den ersten fünf Suchseiten von Google oder anderen Suchdiensten nicht auf.

Der Anbieter unternehme auch nichts, um das Ranking zu verbessern. Der Eintrag habe somit keinen Wert. Der Anbieter hatte eine jährliche Zahlung von 910 Euro verlangt.