Aufhebung der Eichpflicht für AU-Messgeräte

ProMotor

Bundesratsbeschluss erfüllt Forderungen des Kfz-Gewerbes

In seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl hat sich der Bundesrat am 17.09. unter anderem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) befasst (Drucksache 599/21).  Mit dem nun vorliegenden Bundesratsbeschluss wurde der Forderung des Kfz-Gewerbes – Entfall der jährlichen Eichung der Abgasmessgeräte für anerkannte AU-Werkstätten – Rechnung getragen.

In seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl hat sich der Bundesrat am 17.09. unter anderem mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) befasst (Drucksache 599/21).  Mit dem nun vorliegenden Bundesratsbeschluss wurde der Forderung des Kfz-Gewerbes – Entfall der jährlichen Eichung der Abgasmessgeräte für anerkannte AU-Werkstätten – Rechnung getragen.

Insbesondere ging es hierbei um die durch das Kfz-Gewerbe seit vielen Jahren eingeforderte Abschaffung der Doppelprüfung (Eichung durch die zuständigen Eichbehörden gemäß Mess- und Eichgesetz (MessEG) und Kalibrierung durch ein nach ISO 17025 akkreditiertes Kalibrierlabor gemäß der AU-Geräte Kalibrierrichtlinie) bei allen Abgasmessgeräten (Viergas- bzw. Trübungsmessgeräte und Partikelanzahlmessgeräte).

Für alle Abgasmessgeräte wird unmittelbar am Tag nach der Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt eine „Verwendungsausnahme“ im § 5 Absatz 2 Nummer 8 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) geschaffen, wodurch die bisherige Doppelprüfung für Abgasmessgeräte entfällt und damit nur noch eine regelmäßig Kalibrierung der Viergas- bzw. Trübungsmessgeräte und der Partikelanzahlmessgeräte nachzuweisen ist.

Ab diesem Tag müssen anerkannte AU-Werkstätten bei der Verwendung von Abgasmessgeräten keinerlei eichrechtliche Regelungen und Bestimmungen mehr beachten. Die Verwendung soll sich zukünftig ausschließlich nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts richten. Lediglich das Inverkehrbringen der Abgasmessgeräte richtet sich weiterhin nach dem Mess- und Eichrecht (Ersteichung; PTB-/CE-Kennzeichnung).

Bis zur Veröffentlichung der Dritten Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung (MessEV) im Bundesgesetzblatt sind die bisherigen Anforderungen der MessEV von den anerkannten AU-Werkstätten zu beachten. Der Landesverband wird über die Veröffentlichung umgehend informieren. Für Rückfragen und weitere Informationen steht Michael Kahl, technischer Berater des Landesverbandes, zur Verfügung (Tel.: 0431-5333141, Fax: 0431-53331-79, E-Mail: kahl@kfz-sh.de).