Bisher war es fraglich, ob Datenschutzverstöße überhaupt von Verbänden abgemahnt werden dürfen, da die DSGVO jedem Betroffenen das Beschwerderecht ermöglicht. Wie uns unser Datenschutz-Experte Andreas Ebbersmeyer mitteilt wurde diese Frage nun durch das Urteil des OLG Stuttgart geklärt:
Wettbewerbs- oder Wirtschaftsverbände (umgangssprachlich auch „Abmahnvereine“) sind gemäß UWG befugt, Verstöße geltend zu machen, bei denen es sich um Marktverhaltensregelungen handelt. Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied am 27. Februar 2020 mit dem Urteil 2 U 257/19, dass die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d und e DSGVO Marktverhaltensregelungen im Sinne des UWG darstellen.
Wir empfehlen nochmals darauf zu achten, dass sie außenwirksame Vorgaben der DSGVO gewissenhaft umsetzen, um kein leichtes Ziel für etwaige Abmahnungen darzustellen.