Geldwäscheprävention & Transparenzregister

Geldwäscheprävention/Transparenzregister

Um Bußgelder des Bundesverwaltungsamtes zu vermeiden, müssen (Kfz-)Unternehmen dafür sorgen, dass die wirtschaftlich Berechtigten des Autohauses aus dem Handelsregister (§ 8 HGB), dem Unternehmensregister oder mittlerweile aus dem Transparenzregister ersichtlich sind. Nicht nur bei komplizierten Gesellschaftskonstrukten (z.B. Stiftungen) sondern auch bei den üblichen Gesellschaftsformen muss somit untersucht werden, ob sich deren Gesellschafter aus den Registereintragungen ergeben – z.B. Hinterlegung der Gesellschafterliste bei der GmbH (vor allem bei GmbH-Gründung vor 2007).

Aus aktuellem Anlass machen wir darauf aufmerksam, dass auch Kfz-Unternehmen unbedingt darauf achten müssen, dass sich ihre wirtschaftlich Berechtigten bereits aus den üblichen amtlichen Registern (Handelsregister, Unternehmensregister) ergeben. Falls dies nicht der Fall ist, sollten diese Unternehmen sofort handeln und entweder dort oder im Transparenzregister Nachmeldungen vornehmen. Denn das zuständige Bundesverwaltungsamt verhängt mittlerweile bei Verstößen gegen die Meldepflicht zum wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister ein Bußgeld, welches regelmäßig auch im Gewerbezentralregister eingetragen und ggf. auf der Internetseite der Aufsichtsbehörden veröffentlicht wird.

1. Aktuelles Beispiel

Eine 1998 gegründete Autohaus GmbH war nach alter Rechtslage vor dem Inkrafttreten des EHUG („Gesetz über elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“) im Jahr 2007 nicht veröffentlichungspflichtig – insbesondere war die Gesellschafterliste nicht im Handelsregister zu hinterlegen. Obwohl die GmbH seit dem 01.01.2007 dazu verpflichtet gewesen wäre, hat sie die Gesellschafterliste bislang nicht ins Register nachtragen lassen. Damit ergibt sich seit Juni 2017 aus diesen üblichen bisherigen Registern (z.B. Handelsregister) nicht, wer der wirtschaftlich Berechtigte der GmbH ist.

2. Folge der Nichterkennbarkeit des wirtschaftlich Berechtigten

Mit der fehlenden Erkennbarkeit der wirtschaftlich Berechtigten (z.B. fehlende Hinterlegung der Gesellschafterliste) greift dann aber auch nicht die Fiktion des Geldwäschegesetzes (GwG), dass derjenige keine Meldung ans Transparenzregister machen muss, deren wirtschaftlich Berechtigte sich schon aus den übrigen Registern ergeben. Vielmehr wäre das Autohaus im Beispiel seit der Neufassung des GwG im Sommer 2017 verpflichtet gewesen, die wirtschaftlich Berechtigten zumindest in das Transparenzregister eintragen zu lassen. Im Beispielsfall (der sich in der Praxis nach genauso abgespielt hat) ahndete das für Nichteintragungen in das Transparenzregister zuständige Bundesverwaltungsamt mit einem Bußgeld in Höhe von 700 €.

3. Tipp

Nicht nur bei verschachtelten Unternehmensstrukturen oder bei einer Stiftungsstruktur ist es schwer bis unmöglich, den wirtschaftlich Berechtigten aus den üblichen Registern (Handelsregister etc.) zu erkennen. Das gleiche gilt nämlich auch, wenn die Gesellschafterlisten der Gesellschaft nicht in diesen Registern hinterlegt bzw. die aktuellen Gesellschafter dort nicht genannt sind. Denn auch dann kann man bei Gesellschaften nicht erkennen, wer die wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens sind. Insbesondere betrifft dies auch GmbH, die bereits vor 2007 ins Handelsregister eingetragen waren und bei denen dann trotz einer Rechtspflicht entsprechende Gesellschafterlisten nicht nachgereicht wurden.