Am 1. Januar 2020 ist das neue BBiG in Kraft getreten. Aufgrund der dort enthaltenen Änderungen erfolgt u. a. auch eine zwangsweise Anpassung der entsprechenden Paragrafen in der Handwerksordnung, im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Gesellenprüfungsordnung der zuständigen Handwerkskammern.
Für die Berufsbildung im deutschen Kfz-Gewerbe sind u. a. folgende Paragrafen im BBiG relevant:
§ 14 Abs. (1) Nr. 3 - In der Berufsausbildung zur Verfügung stellende Fachliteratur
§ 15 Abs. (1) Nr. 5 - Freistellung vor der schriftlichen Prüfung
§ 17 - Mindestvergütung
§ 39 Abs. (4) - Prüferdelegationen
§ 42 Abs. (2), (3, (4) und (5) - Bewertung nicht-flüchtigen Prüfungsleistungen und automatisiert auswertbare Prüfungsaufgaben
§ 53 - Bezeichnung höherqualifizierte Berufsbildung
§ 53a - Fortbildungsstufen
§ 53b - Geprüfter Berufsspezialist/-in - z.B. der Kfz-Servicetechniker
In der Anlage sind die Änderungen im BBiG der entsprechenden Paragrafen gelb markiert.
Im Abschnitt Prüfungswesen sind insbesondere bei der Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen einige Änderungen interessant.
Es wird davon ausgegangen, dass die Anpassungsarbeit der Gesellenprüfungsordnung der zuständigen Handwerkskammern noch etwas Zeit in Anspruch nehmen wird.