"Reifen-Hotel"& Co: Wortmarken genießen Markenschutz

"Reifen-Hotel"&Co: Wortmarken genießen Markenschutz

„Reifen-Hotel“, „Räder-Hotel“ - wer für Reifeneinlagerung wirbt, dem fallen schnell diese Begriffe ein. Doch diese, so die ZLW, sind markenrechtlich geschützt. Werden sie trotzdem genutzt, ist dies ein Verstoß gegen das Markenrecht. Die Folge: Es kann erfolgreich wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden.

Deshalb gilt: Ohne Erlaubnis des Markenrechtsinhabers dürfen die Wortmarken nicht für die Werbung verwendet werden. Sie dürfen auch nicht die Dienstleistung der Reifeneinlagerung bezeichnen.

Das Markenrecht umfasst auch ähnliche Begriffe, die mit den Wortmarken verwechselt werden können. Zum Beispiel „Reifenhotel“, „Räderhotel“ oder „Reifenmotel“.

Als Verstoß gegen das Marken- und das Wettbewerbsrecht sieht der EuGH auch sogenannte Meta-Tags an. Dabei werden die Begriffe als sogenannte Schlüsselwörter (Meta-Tags) genutzt und sind nicht öffentlich auf der Website sichtbar.

Es sei davon auszugehen, dass sich auch die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland in Zukunft von dieser Rechtsprechung des EuGH leiten lasse, so die ZLW.