Stellungnahme der BAV zu nicht bewilligten Förderanträgen

Der Landesverband aktualisiert den Artikel vom 12.02.2020 die nichtbewilligten Förderanträge zur Errichtung von Ladeinfrastruktur betreffend.

Anträge markengebundener Autohäuser und Werkstätten auf Förderung von Ladeinfrastruktur im Rahmen des 4. Förderaufrufes, wurden durch die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) zunächst nicht bewilligt mit dem Hinweis, es bestehe ein Verdacht, dass im Falle einer Förderung das „Subsidiaritätsprinzip“ verletzt würde. Die betroffenen Unternehmen sollten sich im Rahmen einer Stellungnahme bis Anfang Februar dazu äußern.

Der ZDK kam zu der Bewertung, dass Autohäuser und Werkstätten, die sich dafür entscheiden, eine Infrastruktur zu errichten, die über die Herstellervorgaben hinausgeht (z.B. was die Zugänglichkeit betrifft) und der „Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge“ sowie den einzelnen Aufrufen entsprechen, verletzen nicht das Subsidiaritätsprinzip und die Ladeinfrastruktur ist somit förderfähig.
Diese Bewertung hat der ZDK u.a. der BAV zukommen lassen und sich gleichzeitig an Bundesminister Scheuer gewandt.

Nunmehr hat sich die BAV dazu geäußert. Die BAV schreibt, dass sie Autohändler, die im Rahmen des 4. Förderaufrufes einen Förderantrag gestellt haben, per E-Mail zu einer Stellungnahme in der bekannten Angelegenheit (Stichwort „Subsidiaritätsprinzip“) aufgefordert hat. Daraufhin sind zu manchen Anträgen keine, zu einigen hingegen Rückmeldungen in verschiedenster Form eingegangen, die derzeit durch die BAV gesichtet und hinsichtlich der Frage, ob das Subsidiaritätsprinzip im konkreten Fall gewahrt ist, bewertet werden. Eine Auswertung wird dabei schrittweise erfolgen.

Weiterhin führt die BAV aus, dass im Rahmen der Prüfung zwischen den sich daraus ergebenden Fallgruppen zu unterscheiden und gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Ausführungen jedes einzelnen Antragstellers hinreichend gewürdigt werden. Eine pauschale Antwort hierzu könne sie deshalb nicht geben.

Einige Rückmeldungen konnten jedoch bereits so bewertet werden, dass die betreffenden Anträge betreffend der Wahrung des Subsidiaritätsprinzips als grundsätzlich förderfähig anzusehen sind. Bei diesen Fällen wird sich der zuständige Sachbearbeiter in absehbarer Zeit und im Rahmen der „gewöhnlichen“ Antragsprüfung beim jeweiligen Antragsteller melden.

Fazit: Bei einer entsprechenden Begründung des Förderantrages durch das Autohaus bzw. der Werkstatt ist die Förderung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur nicht ausgeschlossen. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unsere Ausführungen aus dem o.g. Artikel und empfehlen den betroffenen Autohäusern und Werkstätten, sich mit einer entsprechenden Argumentation an die BAV zu wenden.

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