Umsatzsteuern/HU-Gebühren

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Der ZDK weist nochmals gemeinsam mit den Überwachungsinstitutionen daraufhin, dass die Abrechnungspapiere der Überwachungsinstitutionen bei den HU-Gebühren nur noch Bruttobeträge ausweisen werden. Ausnahme: Zwei eng umgrenzte Sachverhalte bei werkstatteigenen Fahrzeugen. Andere, bisher vielleicht mögliche Abrechnungsalternativen werden künftig nicht mehr zugelassen.


Unregelmäßigkeiten beim Umsatzsteuerausweis in den Rechnungen über Hauptuntersuchungen haben Finanzämter im letzten Jahr zu einem genaueren Blick veranlasst. Die Überwachungsinstitutionen und der ZDK weisen aus diesem Grund im Rahmen einer gemeinsamen Veröffentlichung auf die gesetzlichen Vorgaben zur Abrechnung der Hauptuntersuchung hin.

Bei allen hoheitlichen Dienstleistungen – Hauptuntersuchung und Teiluntersuchung Abgas, Sicherheitsprüfung und Änderungsabnahmen sowie Untersuchungen an Fahrzeugen zur entgeltlichen Personenbeförderung - kommt der Vertrag grundsätzlich immer zwischen der Überwachungsinstitution und dem Fahrzeughalter zustande. Dies gilt auch dann, wenn ein Prüfstützpunkt (Werkstatt) einer Überwachungsinstitution ein Fahrzeug zur Prüfung vorstellt. In solchen Fällen erhält die Werkstatt ein umsatzsteuerneutrales Abrechnungsdokument, welches die Bruttobeträge auflistet. Dies hat bereits 2011 der Bundesfinanzhof so gesehen.

Der Empfänger der hoheitlichen Dienstleistung ist immer der in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eingetragene Fahrzeughalter. Ein Ausweis der Umsatzsteuer für die jeweilige Dienstleistung kann nur gegenüber ihm erfolgen. Wichtig: Dies gilt auch für eine Abgasuntersuchung, die eine Überwachungsinstitution im Rahmen einer Hauptuntersuchung durchführt. In solchen Fällen folgt die Rechnungsstellung für die Abgasuntersuchung immer den Vorgaben für die Hauptuntersuchung.

Die Bruttobeträge in der Rechnung an den Fahrzeughalter muss die Werkstatt dann in ihrer eigenen Rechnung an ihren Kunden als durchlaufenden Posten behandeln.

Von den Grundsätzen der Rechnungsstellung durch die Überwachungsinstitution lassen die gesetzlichen Vorgaben nur die zwei folgenden, alternativen Varianten der Rechnungsstellung zu:

  1. Ein auf die Werkstatt zugelassenes oder ein abgemeldetes Fahrzeug:

    Die Werkstatt ist Leistungsempfänger und erhält eine auf sie ausgestellte Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer.
     
  2. Ein von der Werkstatt angekauftes aber noch nicht abgemeldetes Fahrzeug:

    Ist ein Fahrzeug (noch) auf eine dritte Person zugelassen, kann kein Ausweis der Umsatzsteuer erfolgen. Ausnahme: Die Werkstatt legt dem Prüfer eine Zulassungsbescheinigung Teil 1 mit einem freigelegten Sicherheitscode (Entsiegelung Zulassungsbescheinigung Teil 1) vor.

Fazit
Aus konkretem Anlass weist der ZDK nochmals gemeinsam mit den Überwachungsinstitutionen daraufhin, dass in den Abrechnungspapieren der Überwachungsinstitutionen bei den HU-Gebühren nur noch Bruttobeträge ausgewiesen werden. Ausnahme: Zwei eng umgrenzte Sachverhalte bei werkstatteigenen Fahrzeugen. Andere, bisher vielleicht mögliche Abrechnungsalternativen werden die Überwachungsinstitution künftig nicht mehr zulassen. Denn sie werden kurzfristig ihre jeweils eigene Organisation in gleicher Weise unterrichten.