Verschärftes Verpackungsrecht für Tankstellen ab 2023

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Ab 1. Januar 2023 müssen bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen immer auch Mehrwegbehälter angeboten werden, wobei die Mehrwegvariante nicht teurer sein darf als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung. Allerdings darf für die Mehrwegverpackung ein Pfand genommen werden.

Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Betriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern und einer Ladenfläche bis zu 80 Quadratmetern. Diese müssen dann aber ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.

Ketten, wie zum Beispiel Bahnhofsbäckereien, können von der Ausnahme für kleine Unternehmen keinen Gebrauch machen. Zwar mag die Verkaufsfläche der einzelnen Verkaufsstellen kleiner als 80 Quadratmeter sein. Aber wenn im gesamten Unternehmen insgesamt mehr als fünf Beschäftigte arbeiten, gilt die Ausnahme nicht für sie. Die Aral AG vertritt die Auffassung, dass ihre Tankstellen – unabhängig vom jeweiligen Betreibermodell – als Teile einer solchen Kette gesehen werden, so dass diese Ausnahme auf sie nicht zutreffe. Eine Diskussion über diesen Punkt ist nicht zielführend, weil die Alternative des Befüllens von kundeneigenen Behältern unter mehreren Gesichtspunkten problematisch ist, angefangen vom schwierigen Handling für das Tankstellenpersonal bis hin zu Hygienefragen.

Zur Information der Kundschaft müssen die Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen. Zurücknehmen müssen die Betriebe nur die Mehrwegverpackungen, die sie ausgeben, nicht aber andere Mehrwegverpackungen.

Ausnahmen gelten für Backwaren

Wichtig ist: Die Mehrwegangebotspflicht gilt nur im für Speisen und Getränke, die nicht bereits vorverpackt oder im Hinblick auf den unmittelbaren Verkauf vorverpackt vorgehalten werden. Sie gilt nur für die Speisen und Getränke, die nach Kundenwunsch individuell befüllt bzw. verpackt werden. Ebenfalls ausgenommen vom der Mehrwegangebotspflicht sind Speisen, die in Tüten verkauft werden, sofern die Tüten hauptsächlich aus Papier bestehen. Dies betrifft bspw. Brötchen oder sonstige Backwaren.

2023 naht. Es ist also höchste Zeit, sich mit dem Thema zu befassen. Die Betriebe haben zwei Möglichkeiten, der Mehrwegpflicht nachzukommen: Entweder schaffen sie eigene Mehrwegverpackungen an, zum Beispiel aus Kunststoff oder Glas, oder sie arbeiten mit einem Unternehmen zusammen, das Mehrwegverpackungen anbietet (Pool-Mehrwegsystem). Immer mehr Mineralölgesellschaften bevorzugen die zweite Möglichkeit und sind eine Kooperation mit RECUP eingegangen, dem wohl bekanntesten Anbieter von Mehrwegbehältern in Deutschland. Eine gute Übersicht über andere Poolsysteme, aber auch zu weiteren Fragen rund um die Thematik (bspw. Hygiene) bietet eine Fachbroschüre des Umweltbundesamts „Mehrweg für Speisen und Getränke zum Mitnehmen“, die auf der Homepage des UBA als Download verfügbar ist. Ebenfalls zu empfehlen sind die Fachinformationen auf der Homepage des Lebensmittelverbandes.

(Quelle ZTG-Report)