Werkunternehmerpfand/ Google Font/ Neuer Basiszinssatz

Werkunternehmerpfandrecht bei mangelhaft erbrachter Werkleistung 

Das Werkunternehmerpfandrecht war in der Vergangenheit bereits häufiger Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. In einem Hinweisbeschluss vom 04.04.2022 (Az. 21 U 3/22) hat sich das

Kammergericht Berlin

mit der Frage befasst, in welchem Umfang der Werkstatt ein Unternehmerpfandrecht zusteht, wenn sie die Werkleistung mangelhaft erbracht hat.

Ein Kunde beauftragte eine Werkstatt mit der Durchführung von mehreren Reparaturarbeiten an seinem PKW, welche nach zwei Monaten abgeschlossen waren. Der Kunde monierte die Rechnung, weil darin unter anderem Rechnungspositionen für Werkleistungen enthalten waren, welche dieser nicht beauftragt hatte. Er bot dem Werkstattinhaber die Zahlung eines reduzierten Rechnungsbetrages an. Die Werkstatt gab den Pkw nicht heraus und bestand auf Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages. Um seinen PKW zurückzuerhalten, zahlte der Kunde den Gesamtrechnungsbetrag unter Vorbehalt der Rückforderung. Das AG Lichtenberg entschied gegen die Werkstatt, dass diese nicht berechtigt war, die Rückgabe des PKW gegen Zahlung des vom Kunden angebotenen, reduzierten Rechnungsbetrages zu verweigern. Daraufhin forderte der Kunde von der Werkstatt Nutzungsersatz für die Zeit, in welcher er sein Fahrzeug nicht nutzen konnte. Diesen klagte er erfolglos vor dem Landgericht Berlin ein.

Das KG Berlin wies darauf hin, dass dem Kunden kein Anspruch auf Nutzungsersatz zusteht. Daraufhin nahm der Kunde die Berufung zurück. Das KG Berlin gelangte zu der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verzugs nicht vorliegen. Die Werkstatt kann sich gegenüber dem Herausgabeverlangen des Kunden im Wege des Zurückbehaltungsrechts auf sein Werkunternehmerpfandrecht berufen.  

Das KG wies darauf hin, dass der Kunde den Rückgabeanspruch nicht durchsetzen konnte. Die Werkstatt hatte ein Zurückbehaltungsrecht hätte der Kunde nur durch eine Zahlung in Höhe des vom Pfandrecht umfassten Vergütungsanteils oder durch das Angebot einer Sicherheitsleistung ablösen können. Weil der Kunde aber lediglich einen geringeren Betrag zur Zahlung angeboten hatte, bestand das Zurückbehaltungsrecht fort und verhinderte, dass die Werkstatt mit der Rückgabe des PKW in Verzug geriet.

Zusammenfassung

  1. Fordert der Kunde sein Auto von der Werkstatt nach durchgeführter Reparatur zurück, kann sich die Werkstatt für ihre noch offene Vergütung auf ihr Werkunternehmerpfandrecht berufen.
  2. Stellt sich die erbrachte Werkleistung als mangelhaft heraus, umfasst das Werkunternehmerpfandrecht nicht den Betrag des Vergütungsanteils, welcher auf die mangelhafte Leistung entfällt. Das heißt, die Höhe des durch Werkunternehmerpfandrecht zu besichernden Werklohns beläuft sich bei mangelhafter Leistung auf die Vergütung, die auf die mangelfrei erbrachten Teilleistungen entfällt.
  3. Es obliegt dem Kunden, die Höhe dieses Anteils korrekt zu bemessen und es obliegt der Werkstatt, den so bemessenen Anteil als angemessen zu akzeptieren oder nicht; im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung wird das Gericht diese Frage zu entscheiden haben (auch die Frage, was bei einer geringfügigen Abweichung von der eigentlich korrekten Höhe des Anteils geschieht).
  4. Die Höhe der Kosten der Mangelbeseitigung spielen für die Ermittlung des Werklohns, den das Unternehmerpfandrecht umfasst, keine Rolle.

 

Google Fonts – Abmahnduo aus Berlin im Visier der Generalstaatsanwaltschaft

Wir berichteten mit Newsletter vom 25.10.2022 über Abmahnaktivitäten einzelner „Abmahner“ wegen einer fehlerhaften Einbindung von Google Fonts. Den „Abmahnern“ ging es offensichtlich vornehmlich um die Vereinnahmung von unberechtigten „Schadensersatzleistungen“. Nunmehr sind einem Abmahnduo aus Berlin die Geltendmachung seine nach diesseitiger Auffassung unberechtigten Forderungen zum Verhängnis geworden. Die Berliner Generalstaatsanwaltschaft teilt dazu in einer Pressemitteilung vom 21.12.2022 u.a. folgendes mit:

„In einem Verfahren gegen zwei Beschuldigte – einen 53‑jährigen Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Berlin und dessen 41‑jährigen Mandanten, dem angeblichen Repräsentanten einer „IG Datenschutz“ – wurden heute wegen des Verdachts des (teils) versuchten Abmahnbetruges und der (versuchten) Erpressung in mindestens 2.418 Fällen durch die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Berlin Durchsuchungsbeschlüsse in Berlin, Hannover, Ratzeburg und Baden-Baden sowie zwei Arrestbeschlüsse mit einer Gesamtsumme vom 346.000 Euro vollstreckt.“

Weitere Einzelheiten sind der vorgenannten Pressmitteilung und einem weiteren Artikel aus golem.de zu entnehmen.

https://www.berlin.de/generalstaatsanwaltschaft/presse/pressemitteilungen/2022/pressemitteilung.1277538.php

https://www.golem.de/news/generalstaatsanwaltschaft-berlin-google-fonts-abmahner-bundesweit-wegen-erpressung-durchsucht-2212-170671.html

 

Neuer Basiszinssatz ab 1.01.2023

Der Basiszinssatz des BGB ist zum 01.01.2023 erstmals wieder positiv. Nachdem der Zinssatz seit dem 01.01.2013 negativ war, ist dieser im Januar 2023 mit 1,62 % wieder positiv. Der Zinssatz wird in der Regel halbjährlich, jeweils zum 01.01. und 01.07. parallel an die Veränderungen des Zinssatzes für die jüngste Hauptrefinanzierungsoption der Europäischen Zentralbank angepasst. Für die routinemäßige Änderung zum 01.07.2023 ist ein weiterer Anstieg zu erwarten.

Die aktuellen Zinssätze seit dem 01.01.2023 lauten demnach wie folgt:

Basiszinssatz: 1,62 %

Allgemeine Verzugszinssatz, insbesondere, wenn ein Verbraucher Schuldner ist (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,62 %

Verzugszinssatz, insbesondere unter Unternehmern (§ 288 Abs. 2 BGB): 10,62 %