Wettbewerbsrecht

1. Vorsicht: Aktuelles Abmahnrisiko für Online-Shops


Viele Kfz-Unternehmen vertreiben über Online-Shops Ersatzteile und Zubehör. Im elektronischen Geschäftsverkehr vor allem gegenüber Verbrauchern hat der Unternehmer eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen. Werden die jeweiligen Vorgaben nicht beachtet, drohen Abmahnungen.

Aus Anlass einer aktuell vermehrt festzustellende Abmahnaktivität des bereits bekannten „IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“, weisen wir auf bereits bekannte aber vielleicht wieder in Vergessenheit geratene Themenkomplexe der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen und der Verwendung von bestimmten AGB-Klauseln hin. In den dem ZDK bekannt gewordenen Abmahnungen werden eine Vielzahl von Beanstandungen abgemahnt: 

a) Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen & Wirksamkeit von AGB-Klauseln
Zum diesem Themenkomplex ist festzuhalten, dass Unternehmer, die Waren über das Internet vermarkten, eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen haben. Die Pflichten gelten unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung des Geschäfts. Dies gilt auch und insbesondere für den Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör über Plattformen wie Ebay. Bei Interesse finden Sie nähere Informationen zu den gerügten Verstößen in dem als Anlage 1 beigefügten Dokument.

b) Einhaltung der Vorgaben des Verpackungsgesetzes (VerpackG)
Mit Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes am 01.01.2019 ist ein weiterer Regelungskomplex hinzugekommen, dessen Anforderungen auch Relevanz für Kfz-Betriebe haben können. Die Vorschriften des VerpackG sind (auch) Marktverhaltensregeln. So stellt bereits § 1 Abs. 1 S. 4 VerpackG klar, dass durch das Gesetz auch „die Marktteilnehmer vor unlauterem Wettbewerb geschützt werden“ sollen. Mögliche Verstöße gegen das VerpackG können Gegenstand von Abmahnungen sein:

aa. Fehlende Registrierung im Verpackungs-/ Herstellerregister (LUCID) der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

  • „Hersteller“ i.S.d. § 3 Abs. 14 S. 1 VerpackG: Erstinverkehrbringer oder Importeur von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • „systembeteiligungspflichtige Verpackungen“ i.S.v. § 3 Abs. 8 VerpackG: Verkaufs- und Umverpackungen, die mit Ware befüllt sind und nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfalls anfallen.

bb. Allerdings sind Kfz-Betriebe nur dann registrierungspflichtig, wenn sie Erstinverkehrbringer von Produkten in systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind, die im Vorfeld nicht bei der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" registriert worden sind. D.h. es ist sinnvoll, vor Vertrieb entsprechender systembeteiligungspflichtiger Produkte zu prüfen (https://lucid.verpackungsregister.org), ob die notwendigen Registrierungen vorgenommen wurden.

c) Fazit
Es ist dringend zu empfehlen, dass sich Mitgliedsunternehmen – sofern sie insbesondere Ersatzteile und Zubehör über das Internet, auch z.B. über Ebay, vermarkten – nochmals intensiv mit den Informationspflichten auseinandersetzen und überprüfen, ob ihre eigenen Angebote diesen Anforderungen gerecht werden. Gleichermaßen ist eine Überprüfung verwendeter Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) im Zusammenhang mit der Nutzung dieser für Fernabsatzverträge, insbesondere mit Verbrauchern, dringend angeraten.

Dies gilt ebenso für das zum 01.01.2019 in Kraft getretene Verpackungsgesetz; dazu verweisen wir auf den als Anlage 2 beigefügten, bereits im Dezember 2018 vom ZDK übermittelten Fragen- und Antwortenkatalog zum Verpackungsgesetz.

2.    Rechtsformangabe eines Unternehmens in der Werbung ist zwingend erforderlich

In einer Werbung muss grundsätzlich auch die Rechtsform eines Unternehmens im Rahmen der Identitätsangabe enthalten sein. Sie gilt als wesentliche Information im Rahmen der Voraussetzung, dass „Anschrift und Identität des Gewerbetreibenden, wie sein Handelsname“ anzugeben sind. Auch fast 6 Jahre nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofes ist immer noch festzustellen, dass in Werbeanzeigen zwar der Name des werbenden Unternehmens angegeben ist, nicht hingegen die Rechtsform, in der das Unternehmen betrieben wird. Mit seiner Entscheidung vom 18.04.2013 (Az. I ZR 180/12) hatte der Bundesgerichtshof bereits letztinstanzlich festgestellt, dass die Rechtsform grundsätzlich in der Werbung anzugeben ist. Denn der Handelsname dient wie ein Firmenzeichen dazu, ein Geschäft und nicht Waren oder Dienstleistungen zu bezeichnen. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Namens eines Einzelkaufmanns, einer Personengesellschaft und einer Partnerschaftsgesellschaft. Entsprechendes gilt für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften – so der BGH.

Fazit:
Die Entscheidung des BGH ist insbesondere dann einschlägig, wenn Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten werden, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann. Dies gilt grundsätzlich für alle Werbeanzeigen im Kraftfahrzeuggewerbe (sowohl im Handel als auch im Service). Eine Ausnahme kann u. U. bei Kleinstanzeigen gelten. Der Rechtsformzusatz ist Bestandteil der Firma und des Unternehmensnamens.