Umsetzung der Änderungen

Zum 1. August 2022 waren zahlreichen Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) in Kraft getreten, was nun für einige zusätzliche Nachweispflichten beim Abschluss von neuen Arbeitsverträgen sorgt. Der Landesverband des Kfz-Gewerbes Schleswig-Holstein berichtete mit Newsletter am 15. Juli 2022 und 4. August 2022.

Um die zahlreichen Gesetzesänderungen im Bereich des TzBfG, des AÜG, des BBiG und vor allem des NachwG genauer erkennen zu können, hat der ZDH verschiedene Synopsen (Anlage 1-3) erstellt.

Insbesondere die Änderungen des NachwG beeinflussen die Arbeitsvertragsgestaltung doch deutlich und rufen bei Mitgliedsbetrieben nicht selten Fragen hervor. Hinzu treten außerhalb des NachwG eingefügte neue Begründungspflichten des Arbeitgebers, wenn der Arbeitnehmer einen Wunsch nach der Veränderung seiner Arbeitsform anzeigt. Deshalb hat der ZDH zusätzlich zwei Praxishilfen (Anlagen 4 und 5) erarbeitet, welche den Verwender bei der Umsetzung dieser Neuregelungen unterstützen sollen.

Des Weiteren überlassen wir Ihnen einen detaillierten Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) der BDA. (Anlage 6).

Zudem hat der ZDK nun weitere wichtige Musterarbeitsverträge im Hinblick auf die Gesetzesänderungen überarbeitet. Diese stehen zum Download hier zur Verfügung.

Hinweis: Schließlich gibt es eine interessante Veröffentlichung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Schriftformerfordernis des Nachweisgesetzes für den Bereich Entgeltumwandlungbzw. betriebliche Altersversorgung. In dem Schreiben stellt das BMAS fest, dass die Verpflichtung des Arbeitgebers zur schriftlichen Information an seinen Arbeitnehmer über die wesentlichen Vertragsbedingungen und damit auch über „die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts“ nicht für Betriebsrentenvereinbarungen in der Form der Entgeltumwandlung.