In seinem Beschluss vom 22.04.2021 (Az. 2 U 46/20) hat sich das OLG Zweibrücken mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Käufer prinzipiell vom Kaufvertrag zurücktreten darf, wenn dem Verkäufer bei der erfolgreichen Beseitigung der vom Käufer reklamierten Mängel Fehler unterlaufen und dadurch neue Mängel entstehen.
Gegenstand des Rechtsstreits war ein junger Gebrauchtwagen. 5 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages rügte der Käufer einen Ölverlust am Motor. Nach erfolgreich durchgeführter Reparatur erhielt der Käufer sein Fahrzeug zurück. Eine Woche später trat der Käufer mit der Begründung vom Kaufvertrag zurück, dass der Verkäufer bei der Vornahme der Nachbesserungsarbeiten (an anderen Bauteilen des Fahrzeugs) neue Mängel verursacht habe. Das Gericht entschied, dass dem Käufer kein Rücktrittsrecht wegen der erst nach Fahrzeugübergabe verursachten neuen Mängel zustand. Ein Rücktritt setzt grundsätzlich voraus, dass ein Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag und eine Nacherfüllung entweder ausgeschlossen war, fehlgeschlagen ist oder vom Verkäufer verweigert wurde. Vorliegend lag zwar bei Fahrzeugübergabe ein Sachmangel in Form des „Ölverlusts“ vor, diesen hatte der Verkäufer aber erfolgreich beseitigt.
Die Regelungen über die gesetzliche Sachmangelhaftung können auf den Fall der Verursachung neuer Mängel anlässlich der Vornahme von Nachbesserungsarbeiten nicht entsprechend angewendet werden. Die Verursachung neuer Mängel bei der Durchführung von Nachbesserungsarbeiten steht eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten gleich. Vorliegend konnte der Käufer das Vorliegen der von ihm behaupteten neuen Mängel schon nicht beweisen, so dass eine Nebenpflichtverletzung des Verkäufers bei Vornahme der Nacherfüllungsarbeiten von vorneherein ausschied.
Aber selbst wenn dem Käufer ein solcher Nachweis gelungen wäre, hätten nach Ansicht des Gerichts keine Umstände vorgelegen, die den Schluss zugelassen hätten, dass dem Käufer ein Festhalten am Kaufvertrag nicht mehr zumutbar war. Eine Vertragsbeendigung kommt nämlich nur im Falle einer besonders schwerwiegenden Schutzpflichtverletzung des Verkäufers in Betracht. Eine solche liegt aber nicht vor, weil sich die vom Käufer behaupteten Mängel folgenlos beheben ließen und dessen Interesse am Fahrzeug nicht grundsätzlich in Frage stellen würden. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug selbst ohne Mangelbeseitigung nutzbar ist und vom Käufer auch fortlaufend weiter genutzt wurde.