Umweltbonus und Innovationsprämie für Elektrofahrzeuge

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Im Folgenden finden die Mitgliedsbetriebe Informationen zu den neuesten Entwicklungen bei der Förderung der E-Mobilität. Dabei geht es um die Neuregelung zur Sachstandsabfrage für Umweltbonus-Anträge und die Auswirkungen der neuen Förderrichtlinie, die in kurzem vom Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) erwartet wird

Sachstandsabfrage für Umweltbonus-Anträge

Das für die Prüfung der Umweltbonus-Anträge zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf die langen Bearbeitungszeiten und vielen Anfragen von Antragstellern reagiert: Ab sofort können Antragsteller unter Angabe ihrer Vorgangsnummer und ihrer Postleitzahl den aktuellen Status ihres Antrages abfragen: 

https://www.bafa.de/DE/Service/Sachstandsabfrage/sachstandsabfrage_node.html

Neue Förderrichtlinie befindet sich in den letzten Zügen

Entgegen der Ankündigung des BMWi, dass die neue Förderrichtlinie „im Juli, spätestens aber im August“ veröffentlicht werde, ist noch keine Aktualisierung erfolgt. Fest steht jedoch, dass die Innovationsprämie verlängert wird. Mit einer Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie im Bundesanzeiger ist in den nächsten Tagen bzw. Wochen nach der Genehmigung durch die EU-Kommission zu rechnen. 

Der ZDK hatte bereits Anfang des Jahres die schnelle Veröffentlichung der neuen Förderrichtlinie angemahnt. Die neue Richtlinie stellt, durch kurzfristige Anpassungen der Förderkriterien für Plug-In-Hybride, ein großes Problem für den mittelständisch geprägten Autohandel dar.

Während bei den durch das BAFA aufgeführten PHEV mit einer niedrigeren elektrischen Reichweite als 60 km und einem CO2-Ausstoß von über 50g/km immerhin Planungssicherheit für Industrie und Handel herrschte, würde die neue Anpassung insbesondere den Handel mit voller Härte treffen:

  • Abwertung des Lagerbestandes und des Händler-Bestellvorlaufs von betroffenen Fahrzeugmodellen.
  • Zwang zu Eigenzulassungen mit 6-monatiger Haltedauer von PHEV, die zwar weniger CO2-Emissionen als 50g/km aufweisen, aber die elektrische Mindestreichweite von 60 km nicht erreichen, um den wirtschaftlichen Schaden zu minimieren.
  • In der Öffentlichkeit wird ein negatives Bild der Antriebstechnologie Plug-In-Hybrid erzeugt, was den Vertrieb solcher Fahrzeuge erschwert. Gleichzeitig müssen Händler solche Fahrzeuge im Sinne der für Hersteller geltenden Flottenemissionsziele (EU-Verordnung 2019/631) verkaufen.
  • In Anbetracht der undurchsichtigen Liefersituation infolge des Halbleitermangels könnten bestellte Fahrzeuge erst nach dem Stichtag angeliefert werden. Kunden würden dann keine Förderung mehr erhalten.
  • Marketing-Maßnahmen für entsprechende PHEV müssen frühzeitig eingestellt werden, da die beworbenen Preise und Leasingraten nicht mehr angeboten werden können.

 

Handlungsempfehlungen für Händler

Auch wenn der ZDK seine Forderungen mit Nachdruck an das BMWi und BAFA stellen wird, muss der Handel entsprechende Vorkehrungen treffen, um auf die drohenden neuen Förderkriterien zu reagieren. Händler sollten daher ihren Bestellvorlauf und Lagerbestand von PHEV mit weniger als 60 km elektrische Reichweite im Auge behalten und gegebenenfalls frühzeitig eine Zulassung der betroffenen Fahrzeuge vorbereiten. Fahrzeuge mit Lieferterminen im Oktober 2022 sollten storniert werden, wenn möglich. Eine Aussage gegenüber Kunden sollte hingegen erst erfolgen, wenn die neue Förderrichtlinie und die angestrebte Übergangsregelung veröffentlicht wurden.