Aktuelle Brancheninfos

Tankstellen-Infobrief 02/24

1. Mindestausbildungsvergütung 2024

2020 wurde für neu abgeschlossene betriebliche und außerbetriebliche Berufsausbildungsver­hältnisse eine einheitliche Mindestvergütung für Auszubildende eingeführt. Sie soll berufliche Ausbildung attraktiver machen. 

Die Einstiegshöhen der gesetzlichen Mindestvergütung wurden seit 2020 jährlich angehoben. Für 2024 wurde die Höhe der gesetzlichen Mindestvergütung für das erste Ausbildungsjahr im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben und an die durchschnittliche Entwicklung aller Ausbil­dungsvergütungen angepasst. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr wird dem wachsenden Beitrag der Auszubildenden zur betrieblichen Wertschöpfung außerdem durch Aufschläge auf den Betrag aus dem Jahr des Ausbildungsbeginns Rechnung getragen. 

Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung greift insbesondere dort, wo es keine Tarifbin­dung gibt und Auszubildende bislang eine niedrige Vergütung erhielten. Dazu zählt unsere Tankstellenbranche. 

Mit der Mindestvergütung soll Transparenz geschaffen und die Attraktivität der Ausbildung gesteigert werden. Dies ist besonders überall dort wichtig, wo Fachkräftenachwuchs gesucht wird. 

Die aktuellen Mindestausbildungsvergütungen seit dem 1.01.2024 betragen: 

1. Ausbildungsjahr649,- Euro
2. Ausbildungsjahr766,- Euro
3. Ausbildungsjahr876,- Euro

(je nach Ausbildungsberuf: 4. Ausbildungsjahr 909,- Euro)

Für das Jahr 2025 werden die Mindestausbildungsvergütungen erneut angepasst werden und im November 2024 bekannt gegeben. Wir werden rechtzeitig informieren. 

2. Das Tankstellennetz am 01.01.2024

Angesichts künftiger Herausforderungen, aber auch der Probleme in den letzten Jahren, angefan­gen mit der Corona-Pandemie, dem Ukraine-Krieg, der gestiegenen Inflation und der schwä­chelnden Konjunktur ist es erstaunlich, wie stabil die Bestandszahlen im deutschen Tankstellen-netz weiter sind. Mit 14.084 Straßentankstellen existieren netto lediglich neun Stationen weniger als vor einem Jahr und lediglich 15 weniger als vor fünf Jahren. 

Zu dieser Stabilität trugen im letzten Jahr zumindest für die meisten Gesellschaften auch die im­mer noch auskömmlichen Kraftstoffmargen bei, die zwar unter denen des Jahres 2022 lagen, aber immer noch weit höher als in den Jahren davor. Sie sind auch notwendig, denn das Kostenniveau einer Tankstelle ist seit dieser Zeit ebenso gestiegen und auch wenn alle beim EID zitierten Ge­sellschaftsvertreter betonen, wie sehr das weiterhin erfreuliche Shopgeschäft zu einem guten Ergebnis 2023 beigetragen hat: Es sind immer noch die Kraftstofferlöse, die überwiegend die Exis­tenz des Tankstellennetzes sichern, vor allem in einem Jahr wie 2023, in dem das ertragreiche Waschgeschäft im wahrsten Sinne des Wortes häufig ins Wasser fiel. Auch die abgesetzten Men­gen dürften nach bisher bekannt gewordenen Zahlen stabil gewesen sein, denn einem gesunke­nen Dieselabsatz stand ein im ungefähr gleichen Maß gestiegenen Absatz von Ottokraftstoff ge­genüber.
 
Beim vom EID ermittelten Tankstellenbestand zum 1.1.2023 mit 14.442 (14.084 Straßen- und 358 Autobahnstationen) Tankstellen in Deutschland muss man wie jedes Jahr berücksichtigen, dass hinter der Zahl im laufe des Jahres viel Bewegung stand. Zwei Netze (TotalEnergies und Oll!) sind an komplett neue Marktteilnehmer verkauft worden, Mittelständler übernehmen kleinere Statio­nen von den großen Gesellschaften, Eigentümerstationen wechseln nach Vertragsablauf die Mar­ke, die großen Gesellschaften errichten an neuen Standorten neue Stationen und an wiederum anderen Stellen werden Stationen endgültig geschlossen. Die Automatenstationen werden mehr, und zwar in einem solchen Ausmaß, dass der EID in diesem Jahr erstmals bei den Tankstellenge­sellschaften die Zahl der unbemannten Automatenstationen erhoben hat. Bezogen auf die Ge­samtzahl der jeweils gemeldeten Tankstellen wurde daraus eine Automatisierungsquote je Tank­stellenmarke ermittelt. BayWa, Raiffeisen, Calpam, team energie und AVIA, also vor allem die im ländlichen Raum aktiven Gesellschaften, weisen die höchsten Automatisierungsquoten auf. 

Zu den einzelnen Netzen: 

BP hat unter der Aral-Marke mit 2.254 Straßentankstellen weiterhin das größte Netz, netto 12 Stationen weniger als zu Jahresbeginn 2023. Die Umstellung der Pachtstationen auf das Agentur­geschäft im Shop ist abgeschlossen, an 900 Stationen gibt es REWE-to-Go Shops und das Ladenetz von Aral Pulse sei inzwischen auf 2.000 Ladepunkte an 300 Standorten (die nicht alle an Tankstel­len sind) angewachsen. Bis 2030 will Aral 20.000 Ladepunkte betreiben - völlig unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung. 

Die Zahl der Shell-Tankstellen (einschließlich der unter bft-Zeichen betriebenen Rheinland­Kraftstoff-Stationen) liegt mit 1.936 um 11 unter dem Vorjahreswert. An 320 der Stationen sind Ladesäulen installiert, an 35 Shell-Standorten wird LNG angeboten. 

TotalEnergies steht weiterhin an den Stationen, deren Eigentümer jetzt Couche-Tard Deutschland GmbH & Co. KG heißt, allerdings an sieben weniger als noch vor einem Jahr. Von den 1.150 Tank­stellen verfügen bisher erst 56 über Ladesäulen. 

Unter das Esso-Netz zählt der EID am 1.1.2024 920 Tankstellen, netto nochmals dreizehn weniger als vor einem Jahr. Wiederum hat das Esso-Netz einige Stationseigentümer verloren, die ihren Vertrag mit der EG-Group bzw. deren deutscher Tochter Echo Tankstellen GmbH nicht verlängerten. Erst seit November 2023. ist klar, dass ab diesem Jahr auch die OMV-Tankstellen, welche von EG übernommen wurden, auf Esso umgeflaggt werden sollen. 

JET betreibt 811 Tankstellen, netto vier weniger als vor einem Jahr. In die Zahl gehen wie in den Vorjahren auch die zur Firma gehörenden, aber nicht mit dem JET-Logo gekennzeichneten, weißen Stationen ein. 

Bei den übrigen Marken gab es kaum eine größere zahlenmäßige Veränderung. Das Avia-Netz wuchs nochmals gegenüber dem Vorjahr um 11 auf 908 Straßentankstellen. Die OMV-Stationen werden weiter mit 229 Tankstellen angegeben, wobei der EID daran selbst Zweifel äußert, da er seit der Übernahme des OMV-Netzes durch EG weder von EG noch von OMV aktuelle Daten er­hält. 

Der Bestand der Autobahntankstellen beträgt wie zur Jahresmitte 2023 wegen der beiden an der A45 in der Nähe der der gesprengten Brücke bis 2028 geschlossenen Tankstellen nur 358. 

Weiter rückläufig ist die Zahl der Autogasstationen. Allerdings hat skh das Schrumpfungstempo verlangsamt. 

Die Zahl der Erdgastankstellen ist sicherlich weiter gesunken. Allerdings bekommt der EID seit Dezember 2022 (damals noch 780 Stationen) keine genauen Zahlen mehr von der Zukunft Gas GmbH. Diese spricht jetzt auf ihrer Homepage von noch „rund 700 CNG-Tankstellen in Deutsch­land." 

Auch die Zahl der Tankstellen mit AdBlue-Säulen ist weiter gewachsen. Die vom EID befragten Unternehmen nun mehr als 2.300 AdBlue-Zapfanlagen für Pkw und über 2.750 Anlagen für Lkw. 

Nach den Halbjahreszahlen 2023 veröffentlicht der EID zum zweiten Mal eine Tabelle über den Bestand der Wasserstoff-Tankstellen in Deutschland. Die Entwicklung zeigt, dass der Markt für H2 eine Perspektive hauptsächlich im Schwerlastverkehr sieht. Daher ist die Zahl der Tankstellen mit der für LKW erforderlichen 350 bar-Druckstufe ist im letzten halben Jahr von 17 auf 66 Tank­stellen gestiegen. 

Erstmals enthält der Bericht auch eine Tabelle über Tankstelle mit Ladesäulen. Aral, Shell, Ql, Westfalen und team energie bieten bereits an mehr als 10 Prozent ihrer Tankstellen Lademög­lichkeiten. 

Insgesamt zählt das Ladesäulenregister zum Jahresbeginn 2024 102.269 Ladesäulen. Nur 23.314 davon haben mindestens 50 kw, lediglich 12.522 mindestens 150 KW Leistung. 

3. Internetseite der Fachgruppe Tankstellen

Für die Fachgruppe Tankstellen des Verbandes des Kraftfahrzeuggewerbes Schleswig-Holstein e.V. haben wir in den letzten Monaten die Internetseite mit Brancheninfos gefüllt und sind be­müht, diese stets aktuell zu halten.

Auf der Seite https://www.kfz-sh.de/verband/tankstellen finden Sie zukünftig alles Wichtige rund um die Tankstelle und die Verbandsarbeit für die Tankstellenmitglieder, wie z.B. 

  • Geplante Veranstaltungen
  • Aktuelle Brancheninformationen
  • Bestellformular
  • Verlinkung zur Internetseite des Bundesverbandes ZTG e.V.

Ebenfalls sind dort wichtige Informationen für Neueinsteiger und Informationen zur Verbands­mitgliedschaft hinterlegt. Auf diese Internetseite können Sie gerne Kolleginnen und Kollegen hinweisen, die sich für die Übernahme einer Station und/oder eine Verbandsmitgliedschaft interessieren. 

Tankstellen-Infobrief 01/24

1. Achtung Kontrollen: Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes an Tankstellen

Wie wir aus unserer Mitgliedschaft erfahren haben, überprüft die Staatliche Arbeitsschutzbehör­de des Landes Schleswig-Holstein aktuell vermehrt Tankstellen. Seit 2008 nimmt in Schleswig­Holstein die Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord {StAUK) den Vollzug des staatli­chen Arbeitsschutzes wahr. 
Dabei wird nicht nur überprüft, ob die technischen Arbeitsmittel in Ordnung sind, der Umgang mit Gefahrstoffen korrekt verläuft und diese gekennzeichnet sind. Auch die Einhaltung der Ar­beitszeitvorschriften wird kontrolliert, insbesondere ob die Ruhepausen und Ruhezeiten eingehal­ten werden. 

Ruhepausen: 
Soll am Tag länger als sechs Stunden gearbeitet werden, so ist eine, im Voraus feststehende, Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden muss die Ruhepause mindestens 45 Minuten betragen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden nacheinander darf nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden. 

Ruhezeiten: 
Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit muss den Beschäftigten eine ununterbrochene Ru­hezeit von mindestens elf Stunden bis zur Wiederaufnahme der Arbeit gewährt werden. 

Auf diese Problematik haben wir bereits vor einigen Jahren hingewiesen und möchten Sie an die­ser Stelle noch einmal auf die Einhaltung der Regelungen des Arbeitszeitgesetzes, die bereits seit vielen Jahren gelten, aufmerksam machen: 

  • Pausenzeiten: Besonderes Augenmerk ist bei allen Arbeitsverhältnissen auf die Einhaltung der Pausenzeiten zu legen. Zum Nachweis der Einhaltung der Pausenzeiten kann ein Arbeitszeit­nachweis für alle Arbeitnehmer und nicht nur für Minijobber geführt, in dem die Zeiten der In­anspruchnahme von Pausen dokumentiert werden.
  • Sonntagsarbeit: Weiterhin ist sicherzustellen, dass für jeden Arbeitnehmer mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer, die an einem Sonntag arbeiten, innerhalb der nächsten zwei Wochen Anspruch auf einen Ersatzruhetag haben.
  • Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte: Gerade bei diesen Mitarbeitern, die auch bei anderen Arbeitgebern tätig sind, hat der Tankstelleunternehmer sicherzustellen, dass diese nicht mehr als 10 Stunden am Tag arbeiten und dass sie nach Beendigung der Arbeit an der Tankstelle eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden bis zu einem erneuten Arbeitsbeginn bei ihrem anderen Arbeitgeber einhalten können. Es wird als nicht ausreichend angesehen, dass der Tankstellenunternehmer entsprechende schriftliche Bestätigungen seiner Mitarbeiter vorlegen konnte. Notwendig kann im Einzelfall eine Abstimmung der Arbeits- bzw. Ruhezeiten mit dem zweiten Arbeitgeber sein. 

Ob die letzte Anforderung sich so durchsetzen lässt, ist fraglich. Fest steht jedoch: Für die Einhal­tung der Höchstarbeitszeiten ist der Arbeitgeber verantwortlich, bei dem sie ggf. überschritten werden könnten. Er muss zumindest in regelmäßigen Stichproben kontrollieren, dass diese Höchstarbeitszeiten nicht überschritten werden. Die schriftliche Bestätigung der Mitarbeiter wird ihm nicht helfen, wenn er weiß oder wissen müsste, dass 

  • seine Teilzeit- bzw. geringfügig Beschäftigten täglich 8 Stunden beim Hauptarbeitgeber arbei­ten, danach noch bei ihm für 4 Stunden. 
  • diese Mitarbeiter nach einer Nachtschicht bei ihm am nächsten Morgen wieder ihre Arbeit beim Hauptarbeitgeber antreten müssen. 
  • bei ihm Samstags- und Sonntagsschichten übernehmen, aber in der Woche immer 5 Tage beim Hauptarbeitgeber arbeiten müssen, unabhängig von der Arbeitszeit. 

Zur Umsetzung dieser Vorgaben auf Ihren Stationen möchten wir auf folgendes hinweisen: 

  1. Insbesondere in den Nachtstunden, in denen nur eine Person an der Station anwesend ist, ist die Dokumentation einer eingehaltenen Pause nur dann glaubwürdig, wenn während dieser Zeit das Kassenjournal keine Buchungsvorgänge aufweist.
  2. Tankstellenunternehmer reagieren auf diesen Überprüfungspunkt unterschiedlich. Teilweise haben sie die entsprechenden Schichten auf sechs Stunden verkürzt, teilweise schließen sie die Station nachts in der umsatzschwächsten Zeit für eine halbe Stunde.
  3. Bei der Kontrolle können die Schichtan- und -abmeldungen mit den dokumentierten Arbeits­zeiten (bei Minijobbern} verglichen werden. Wenn Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit offiziell um 6.00 Uhr beginnt, es sich zur Gewohnheit gemacht haben, bei Eintritt in die Station gegen 5.45 Uhr sich als erstes an der Kasse anzumelden, danach erst Arbeitskleidung anziehen, um dann pünktlich den Kassendienst anzutreten, hat der Arbeitgeber gegenüber den Behörden ein Problem. Die Arbeitszeitdokumentation wäre in diesem Fall fehlerhaft.

2. Verkauf von Prepaid-Karten (z.B. paysafe-Karten) an Tankstellen

Unsere bisherigen Informationen zu Prepaid-Karten betrafen vor allem die verschiedenen Be­trugsmaschen, die sich rund um die E-Loading-Produkte entwickelt haben. 
In der letzten Zeit jedoch erreichten uns vermehrt Anfragen zu anderen Themen rund um Pre­paid-Karten, insbesondere um die damit verbundenen Verpflichtungen nach dem Geldwäschege­setz. 

Der Gesetzgeber und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nehmen seit einigen Jahren verstärkt Prepaid-Produkte ins Visier. Prepaid-Produkte können unter bestimmten Voraussetzungen sog. Elektronisches Geld (E-Geld) sein. 

Was ist E-Geld? 


Die gesetzliche Definition nach § 1 Abs. 2 S. 3 Zahlungsdienstaufsichtsgesetz (ZAG) lässt sich wie folgt übersetzen: 
Es muss ein Wert (z. B. das Recht, für einen bestimmten Geldbetrag einzukaufen) ausgegeben werden, der elektronisch gespeichert ist. Es ist unerheblich, wo der Wert elektronisch gespeichert ist. Die Speicherung kann auf dem Medium selbst erfolgen, das einem Kunden in die Hand gege­ben wird (z. B. eine Chipkarte) oder zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Her­ausgebers). Daher sind Papiergutscheine, bei denen der Wert nur auf einem Stück Papier „gespei­chert" ist und nicht (zusätzlich) elektronisch, kein E-Geld. 

Der Wert muss gegen Zahlung eines Geldbetrages (gleichgültig, ob bar oder unbar) ausgestellt sein. Geschenkgutscheine, die ein Händler an seine Kunden gratis ausgibt (z. B. aus Kulanz im Nachgang zu einer Kundenreklamation) sind kein E-Geld. Der Wert muss zumindest bei einer an­deren Person (= anderes Rechtssubjekt) als dem Aussteller zur Zahlung verwendet werden kön­nen. Gutscheinkarten, die z.B. von einem bestimmten Warenhaus ausgegeben werden und mit denen ausschließlich in diesem Warenhaus eingekauft werden kann, sind daher kein E-Geld. 

Geläufige E-Geld Produkte sind z.B. die GeldKarte, die paysafecard sowie sämtliche prepaid Kre­ditkarten. 

Treffen auch Tankstellen erhöhte Sorgfaltspflichten? 
Wer E-Geld herausgeben möchte, benötigt in Deutschland eine Erlaubnis der BaFin. Darüber hin­aus gelten in Deutschland für die Ausgabe und den Vertrieb von E-Geld strenge Anforderungen. Werden z.B. in einer Tankstelle E-Geld-Produkte verkauft, so gibt der Tankstellenbetreiber selbst kein E-Geld aus. Der Tankstellenbetreiber ist jedoch durch den Verkauf am Vertrieb von E-Geld beteiligt und somit regelmäßig als E-Geld-Agent (§ 1 Abs. 10 ZAG) für das E-Geld-lnstitut tätig. Also werden auch Tankstellen in die Pflicht genommen! 
Welche Pflichten gelten im Zusammenhang mit E-Geld? 

a) Identifizierung des Kunden


Sämtliche Vertriebsstellen, wie auch Tankstellen, sind dazu verpflichtet, Kunden die E-Geld­Produkte (Prepaid-Karten) erwerben möchten, zu identifizieren, es sei denn, dass die Käufe dieser Kunden innerhalb eines Monats die Summe von 150,- Euro nicht überschreiten. Mehrere Kauf­vorgänge müssen dabei zusammengerechnet werden, wenn für die Vertriebsstelle offenkundig ist, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. 

Die Identifizierung hat wie folgt zu erfolgen: 

  • Der Kunde muss einen gültigen Reisepass oder Personalausweis vorzeigen. Prüfen Sie, ob der Reisepass oder Personalausweis dem Kunden gehört, indem Sie das Foto mit dem Kunden ver­gleichen.
    Folgende Daten des Kunden müssen erfasst werden:
    -    Vollständiger Name,
    -    Wohnanschrift,
    -    Geburtsdatum, Geburtsort,
    -    Staatsangehörigkeit sowie
    -    Seriennummer des E-Geld-Produkts und Kaufdatum
  • Zur Datenerfassung ist es sinnvoll, an der Kasse ein entsprechendes Buch liegen zu haben, in dem die Aufzeichnungen vorgenommen werden können. Eine „Zettelwirtschaft" geht im Zwei­fel verloren.
  • Dokumentieren Sie die Identifizierung, indem Sie den Angaben, die Sie erhoben haben, eine Kopie oder einen Scan des Reisepasses bzw. Personalausweises beifügen.
    Anmerkung: Wenn Sie vor Ort keine Kopie machen können, reicht auch ein Foto. Wenn dies auch nicht möglich ist, sprechen Sie den Lieferanten an, denn dieser muss nach Auskunft der BaFin den Vertrieb überwachen und trägt die Verantwortung.
  • Wenn ein Kunde, den Sie schon einmal identifiziert haben und bei dem sich nichts Wesent­liches geändert hat, noch einmal E-Geld kauft, reicht es aus, wenn Sie auf Ihren Aufzeichnun­gen den Namen des Kunden, die Seriennummer des E-Geld-Produkts und das Kaufdatum no­tieren.
  • Heben Sie alle Aufzeichnungen und Kopien für fünf (5) Jahre auf. Wichtig: Diese Frist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem Sie dem Kunden zum letzten Mal E-Geld verkauft ha­ben. Beispiel: der Kunde kauft am 25.08.2020 zum letzten Mal E-Geld ➔ Aufzeichnungen und Kopien müssen bis zum 31.12.2025 aufbewahrt werden. Denken Sie daran: Entsprechende Verkäufe können von den zuständigen Aufsichtsbehörden ohne große Probleme bei der Kon­trolle des elektronischen Kassenjournals gefunden werden.
  • Wenn sich ein Kunde weigert, seinen Reisepass oder Personalausweis vorzuzeigen, dürfen Sie ihm das gewünschte E-Geld-Produkt nicht verkaufen.

b) Meldung bei einem Verdacht von Geldwäsche

Geldwäscheverdachtsfälle sind unverzüglich in der gesetzlich vorgegebenen Form an die zustän­dige Behörde (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, FIU) zu melden. 

Die 11Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)" hat der Gesetzgeber eingerichtet, um schneller und gezielter gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgehen zu können. Hier werden Verdachtsfälle zur Geldwäsche gemeldet. Tankstellen, die E-Geld Produkte (insbe­sondere Paysafecard) vertreiben, sind nach dem Geldwäschegesetz „Verpflichteter". Nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete müssen spätestens ab dem 01.01.2024 über ein goaml-Postfach zur Meldung von Geldwäscheverdachtsfällen bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersu­chungen (FIU) verfügen. 

Achtung: Für E-Geld-Agenten gilt die Registrierpflicht unabhängig davon, ob diese eine GmbH oder Einzelunternehmen sind. Die Nichtregistrierung kann zur Folge haben, dass eine Ordnungs­widrigkeit besteht, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Aktuell ist die Bußgeldbewährung bis 1.01.2025 ausgesetzt. 

Wir empfehlen daher, diese Anforderung zeitnah für Ihr Unternehmen zu prüfen und bei Bedarf ein entsprechendes Postfach bei der FIU einzurichten bzw. sich einmalig zu registrieren. 

Weitere Informationen hierzu finden Sie unter: https://www.zoll.de/DE/FIU/fiu node.html
Die Registrierung können Sie vornehmen unter: https://goaml.fiu.bund.de/Home 

Fazit:

  1. Prüfen Sie für sich, ob sich der bürokratische Aufwand für Sie lohnt bzw. finden Sie für sich einen Weg, den Aufwand gering zu halten. Aufgrund der umfangreichen Identifizierungs- und Dokumentationspflichten verkaufen viele Mitglieder bereits jetzt Prepaid-Karten nur bis zu ei­nem Wert von 150,- Euro und haben auch ihre Mitarbeiter schriftlich zur Einhaltung dieser Grenze verpflichtet. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass Kunden im gleichen Monat nochmals Prepaid-Karten bei der gleichen Tankstelle einkaufen und somit eigentlich die ldentifizierungs­pflicht ausgelöst würde. § 25 i KWG regelt jedoch auch, dass der Schwellenwert von 150 Euro durch mehrere Verkäufe nur dann überschritten wird, ,,sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht." Wenn ein Kunde bei unterschiedlichen Kassen­kräften Prepaid-Karten im Wert von jeweils nicht mehr als 150 Euro innerhalb eines Monats erwirbt, liegen nach unserer festen Überzeugung keiner dieser Kassenkräfte derartige Anhalts­punkte vor. Sie wissen schlicht nichts über die anderen Kaufvorgänge.
  2. Unabhängig von obigen Überlegungen sollten Sie Ihre Mitarbeiter über die gesetzlichen Verpflichtungen, insbesondere die Pflicht zur Identifizierung der Käufer von z.B. paysafe­Karten belehren und dies dokumentieren.

Eine entsprechende Belehrung der Mitarbeiter:innen über die gesetzlichen Verpflichtungen beim Verkauf von Prepaid-Karten (z.B. paysafe-Karten) können Sie bei uns unter Personal (H9) mit dem beigefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern. 

3. Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe


Das Bundeskartellamt hat heute den aktuellen Quartalsbericht der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe veröffentlicht. 

Die Hauptaussagen des Berichts sind: 

  • Die Kraftstoffpreise fielen im letzten Quartal 2023 - von kleinen Wellenbewegungen abgese­hen - durchgängig.
  • Preise an Tankstellen in Deutschland ändern sich durchschnittlich ca. 17-mal pro Tag.
  • Zum Jahreswechsel stiegen die Spritkosten durchschnittlich um etwas mehr als einen Cent. Dies ist weniger, als durch die Erhöhungen von C02-Preis und THG-Quote zu erwarten war.

Bei Interesse können Sie die den Qua.rtalsbericht unter Sonstiges (S 25} mit dem beigefügten Be­stellformular oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern. 

Rundschreiben 11/23

1. ZTG-Report 02/2023

Beigefügt überreichen wir Ihnen die aktuelle Ausgabe 02/2023 des ZTG-Reports.
Wie immer ist der ZTG im Hinblick auf die nächste Ausgabe insbesondere für die Rubrik „Aus der Praxis für die Praxis" für interessante Begebenheiten aus Ihrem Tankstellenalltag dankbar. Melden Sie sich hierzu bitte gerne bei uns. 

2. Preisangabenverordnung: Pfandbetrag ist gesondert auszuweisen

Der BGH hat aktuell entschieden, dass derjenige, der als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, den Gesamtpreis anzugeben hat. Der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. 

Mit einer Pressemitteilung weist der BGH auf eine aktuelle Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - Az. 1 ZR 135/20 - hin, mit der er entschieden hat, dass bei der Werbung für Waren in Pfandbehältern der Pfandbetrag gesondert anzugeben ist. Diese Entscheidung folgte auf eine Vorabentscheidung des EuGH (Urteil vom 29.06.2023 -Az. C-543/21) auf Ersuchen des BGH. 

Der Pressemitteilung ist zu entnehmen: ,,Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Pfandbetrag gesondert auszuweisen ist. Wer - wie die Beklagte - als Anbieter von Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat zwar nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aF (§ 3 Abs. 1, § 2 Nr. 3 PAngV nF) den Gesamtpreis anzugeben, der Gesamtpreis schließt aber nicht den Pfandbetrag ein, der beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten ist. Die Preisangabenverordnung setzt die Preisangabenrichtlinie ins deutsche Recht um und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Der dem Begriff des Gesamtpreises entsprechende Begriff des Verkaufspreises in Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie enthält nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den Pfandbetrag. Dieser ist daher neben dem Verkaufspreis bzw. dem Gesamtpreis anzugeben. Die entsprechende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV aF (§ 7 Satz 1 PAngV nF) stellt dies in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht ausdrücklich klar. Die gesonderte Angabe von Verkaufspreis und Pfandbetrag ermöglicht es Verbraucherinnen und Verbrauchern, die Preise von Waren besser zu beurteilen und leichter miteinander zu vergleichen." 

Fazit:

  1.  Wer für Waren oder Leistungen wirbt, hat generell den Gesamtpreis anzugeben. Gesamtpreis ist der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder Leistung zu zahlen ist.
  2. Eine Ausnahme davon gilt, wenn auch ein Pfandbetrag gefordert wird. Dann ist dessen Höhe neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen.
  3. Somit ist in einem solchen Fall die Preisangabe z.B. für eine Ware (einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile) anzugeben und zusätzlich der Hinweis "zzgl. ... € Pfand".
Material zum Herunterladen

Rundschreiben 10/23

1. Tabaksteuer - Informationen zu Mehrkomponenten-Systemen zur Herstel­lung von Wasserpfeifentabak

Seit dem 1. Juli 2022 wird eine Zusatzsteuer auf Wasserpfeifentabak erhoben und es gilt eine Pa­ckungshöchstmenge von 25 Gramm. Bei der Produktion von Wasserpfeifentabak wird „normaler" Pfeifentabak mit Glycerin oder Molasse vermischt. 

Seit kurzer Zeit bieten verschiedene Hersteller einen sog. "Zwei-Komponenten-Tabak" an, der als ,,normaler" Pfeifentabak (und damit geringer) versteuert ist. Bei der Mischkomponente "Tabak" handelt es sich um aromatisierten Rauchtabak, in dem nach Angaben der Hersteller bereits alle typischen Bestandteile eines Wasserpfeifentabaks mit Ausnahme des Feuchthaltemittels Glycerin enthalten sind. Glycerin oder Molasse wird als zweite Komponente gesondert verkauft. Der Käu­fer kann sich dann durch Mischen beider Komponenten „preiswert" seinen eigenen Wasserpfei­fentabak herstellen. 

Das offensichtliche Problem bei dieser Handhabung: Durch das Vermischen des voraromatisierten Pfeifentabaks mit Glycerin erfolgt nach § 6 TabStG eine Herstellung von Wasserpfeifentabak. Da­mit wird unzulässigerweise sowohl die vorgeschriebene Packungshöchstmenge wie auch die Zu­satzsteuer für Wasserpfeifentabak umgangen. Steuerschuldner ist zwar zunächst der Verbrau­cher, der den Tabak mit Glycerin vermischt und so einen Wasserpfeifentabak herstellt, aber auch der Händler bzw. Anbieter der Komponenten kann sich wegen der Teilnahme an der Steuerhin­terziehung des Verbrauchers strafbar machen. 


2. Rahmenvertrag mit der Gema bringt Ersparnis

Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrech­te) ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textautoren und Musik­verleger. 

Die GEMA hilft den Musiknutzern wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften oder auch Ihnen als Kfz-Betrieb/Tankstelle, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlung an die Komponisten, Textautoren und Musikverleger weiter. 

Wer Musik öffentlich einsetzt, muss die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben. Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflichtigkeit nicht auf die gewerbliche oder zu Erwerbszwecken die­nende Wiedergabe von musikalischen Werken an. Einziges Kriterium für die Vergütungspflicht ist, dass die Nutzung oder Wiedergabe der musikalischen Werke für die Öffentlichkeit bestimmt sein muss. 

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Geschäftsräumen ist ein klassisches Beispiel für eine öffentliche Wiedergabe. Aber auch Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von Musik­werken (Radio, Telefonwarteschleifen-Musik, Ruftonmelodien, ... ), Computersoftware, audiovi­suellen Datenträgern (z.B. Video, Film, DVD, Kassette), Datenbanken, Mailboxen sind GEMA­pflichtig. 

Der Verband des Kfz-Gewerbes Schleswig-Holstein e.V. hat seit vielen Jahren einen Rahmenver­trag mit der GEMA, der Ihnen als Verbandsmitglied einen Rabatt in Höhe von 20% auf die Vergütungssätze einräumt. 

Wichtig für die Gewährung des Rabatts ist, dass vor Veranstaltungen die Einwilligung der GEMA eingeholt wird. Wir als Verband sind aus dem Rahmenvertrag heraus verpflichtet, unsere Mit­glieder zu melden. Machen Sie Ihren Rabatt geltend und sparen Sie Geld! 


3. Rückerstattung von Abwassergebühren

Die Abwassergebühren werden auf der Basis des ermittelten Frischwasserverbrauchs berech­net. Dies benachteiligt diejenigen, die Fahrzeugwaschanlagen oder Waschplätze betreiben, denn die Verluste durch z.B. Schleppwasser und Verdunstung werden nicht berücksichtigt. 

Eine Reduzierung oder Rückerstattung der Gebühren für Abwasser (je nach der Satzung der Gemeinde/Stadt) ist aber grundsätzlich möglich. Das Problem ist nur, dass es nachgewiesen werden muss, wieviel Abwasser der Kanalisation - gegenüber der Entnahme von Frischwasser - nicht zugeführt worden ist. Wie dieser Nachweis zu führen ist, ist von Gemeinde zu Gemeinde verschieden. Einige fordern einen konkreten Nachweis mittels eines Wasserzählers, aber auch durch ein Sachverständigengutachten. Sie sollten daher die Satzung Ihrer Gemeinde / Stadt kennen. 

Nur noch in absoluten Ausnahmefällen ist es möglich, einen Pauschalabzug ohne Untersuchung zu erhalten. Wir hatten in der Vergangenheit auf diese Möglichkeiten hingewiesen. Der Litera­turhinweis, auf den wir in diesem Zusammenhang Bezug genommen hatten, ist jedoch mittler­weile viele Jahre (August 1993) alt. Dem Grunde nach sind die Ausführungen in diesem Artikel aus einer Fachzeitschrift zwar immer noch korrekt, jedoch dürfte des Berechnungsergebnis Stand heute abweichen. Aus dem Mitgliederkreis haben wir aber auch vernehmen müssen, dass die meisten Gemeinden /Städte die Pauschalabschlag-Methode nicht mehr akzeptieren. 

Anlässlich unserer Schulung mit dem Sachverständigen für Waschanlagen Michael Walter am 14. September 2023 haben wir mit Herrn Walter diese Fragestellung besprochen.
Er berichtete, dass es mittels eines Sachverständigengutachtens sehr gut gelingen würde, den Nachweis für Schleppwasserverluste und Verdunstungsverluste zu erbringen und dieser Weg auch akzeptiert wird. Hierzu werden die örtlichen Gegebenheiten, Betriebsabläufe, technische Verfahren und Durchsätze herangezogen und die Wassermengen, die verloren gehen, rechne­risch ermittelt. Sofern in den Folgejahren keine Änderungen an den Betriebsabläufen erfolgt, kann der ermittelte und vorgeschlagene pauschale Abschlag für die nicht dem Abwasserkanal zugeführte Abwassermenge auch in der Zukunft herangezogen werden. 

Wenn Sie mit dem Sachverständigen Michael Walter zu dem Thema Kontakt aufnehmen möchten, stellen wir Ihnen gern die Kontaktdaten zur Verfügung. 

4. Amtlicher Mineralölabsatz August 2023

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die amtlichen Daten des Mineral­absatzes für August 2023 veröffentlicht. 
Der gesamte Mineralabsatz brach im Vergleich zum August 2022 mit einem Minus von 17 Prozent dramatisch ein - zumindest auf den ersten Blick. Besonders ausgeprägt war der Rückgang beim leichten Heizöl (-30,8 %), aber auch die Kraftstoffabsätze waren gegenüber dem August des Vorjah­res stark rückläufig - bei OK um 13,4 und bei Diesel um 15,8 Prozent. 

Der Energieinformationsdienst EID macht bei Heizöl den eingetretenen Preisanstieg für die Rück­gänge verantwortlich. Bei den Kraftstoffen seien „die Ferienzeit in fast allen Bundesländern und die ausbleibenden Pendlerströme" die Ursache, bei Diesel zudem die wetterbedingte nachlassende Nachfrage aus der Landwirtschaft sowie die weiter „eingetrübte" konjunkturelle Situation. Zumin­dest die ausbleibenden Pendlerströme taugen kaum als Erklärung, denn „Ferienzeit" gab es auch im August 2022. Der tatsächliche Hintergrund ist ein anderer, was gleichzeitig zeigt, wie schnell bestimmte politische Maßnahmen in Vergessenheit geraten: 

Der August des Jahres 2022 war der letzte von drei Monaten mit verringerten Energiesteuersätzen und von diesen dreien derjenige mit dem geringsten Preisniveau. Händler, Speditionen, Landwirte, Tankstellen und natürlich die Verbraucher füllten ihre Tanks noch einmal voll auf und gerade zum Monatsende wurden die Tankstellen stark besucht und in Einzelfällen leergetankt. Der Benzinab­satz stieg im August 2022 um 8,6 Prozent auf mehr als 1,7 Millionen Tonnen und der Dieselabsatz um immerhin 3,7 Prozent auf mehr als 3,3 Millionen Tonnen an. Beide Werte lagen über den Ver­gleichswerten aus dem Vor-Corona-Jahr 2019 - und dass sie sich nicht wiederholen lassen würden, war schon im letzten Jahr klar. 

Im Übrigen war auch beim leichten Heizöl das Absatzniveau im August 2022 außergewöhnlich hoch und lag gar um fast 33 Prozent über dem August 2021. Eigenheimbesitzer ließen aus Angst vor noch weiter steigenden Preisen ihre Tanks bis obenhin befüllen und gleichzeitig ersetzten wegen der noch viel stärker gestiegenen Gaspreise schon viele Industriebetriebe in der Produktion Gas durch Heizöl. Unter Berücksichtigung dieser Sondereffekte des Vorjahresmonats erscheinen die Absatzzahlen im August weit weniger dramatisch und passen zur bisherigen Entwicklung des Jahres 2023. 


5. Verwendung von Fotos, Karten usw. auf der Internetseite oder Social Media

Die Verwendung von fremden Fotos, Stadtplänen oder ähnlichem auf der Internetseite oder in den Social Media-Kanälen kann teuer werden, denn es bestehen oftmals Urheberrechte, die beachtet werden müssen. Abbildungen sind nur mit Erlaubnis des Urhebers möglich, ggf. gegen Zahlung einer Lizenzgebühr. Jeder Verstoß gegen Urheberrechte kann geahndet werden. 
Es sind bereits Betriebe aus unserem Mitgliederkreis wegen einer solchen unerlaubten Nutzung zur Zahlung von Schadenersatz aufgefordert worden. Dies kann auch noch viele Monate nach der erstmaligen Benutzung erfolgen, denn eine Verjährungsfrist beginnt erst mit Kenntnis vom Urheberrechtsverstoß. Die Höhe des Schadenersatzes bemisst sich nach der Lizenzgebühr, die für eine erlaubte Nut­zung angefallen wäre. Es können Zinsen geltend gemacht werden und es kommen noch die Gebühren der beauftragten Rechtsanwälte hinzu. So können schnell Forderungen über 1.000,00 Euro entstehen. 

Wenn Sie Fragen dazu haben oder selbst betroffen sind, melden Sie sich bei uns!

6. Durchgeführte und zukünftige Veranstaltungen

Im Jahr 2023 haben wir für unsere Tankstellenmitglieder wieder einige Veranstaltungen ange­boten: 

  • Allgemeinen Tankstellenversammlung mit Grillfest und
  • Seminar „Schäden an und durch Waschanlagen" mit dem Dipl. Ing. Michael Walter
  • Stammtische

Bei den Stammtischen steht der Austausch unter Kollegen in Vordergrund. Oft fällt da die Fra­ge: ,,Wie macht Ihr das denn?". Es werden Erfahrungen ausgetauscht, über Neuigkeiten berich­tet, aber es wird auch mal eine Bestätigung eingeholt. Jeder kann von einer solchen Veranstal­tung Ideen und für sich Wissenswertes mitnehmen. Alle Teilnehmer sprachen sich daher dafür aus, dass wir auch im kommenden Jahr mit einigem Abstand wieder Stammtische anbieten sol­len. Bei aktuellen Brennpunktthemen werden wir - wie auch in der Vergangenheit - kurzfristig zu Stammtischen einladen. Dann sollten Sie auf jeden Fall auch dabei sein! 

Der Stammtisch für die team-Partner musste im November 2023 leider ausfallen, er wird im Frühjahr 2024 nachgeholt. 

Ebenfalls für das Frühjahr 2024 ist ein Seminar „Rund um den Arbeitsschutz auf der Tankstel­le" geplant. Wir stehen hierzu im Kontakt zur Unfallkasse Nord, der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde. Diese Behörde hat in den letzten Monaten auch zufällig ausgesuchte Tankstellen besucht und geprüft. Der Prüfungsrahmen ist sehr weit -weiter als der der Berufs­genossenschaft. Bei diesem Seminar können auch Sie sicherlich einige Ideen und wichtige Hin­weise für sich mitnehmen. 

Ebenfalls wollen wir 2024 auch wieder ein Rechtsseminar durchführen. Im Sommer werden wir selbstverständlich wieder zur Allgemeinen Tankstellenversammlung einladen und beim ge­meinsamen Grillfest ins Gespräch kommen. 

Wir freuen uns auch 2024 auf ein Wiedersehen mit Ihnen! 

Rundschrieben 09/23

1.  Allgemeine Tankstellenversammlung 2023

Am 13. Juli 2023 lud die Vorsitzende der Fachgruppe Tankstellen, Claudia Möller, die Tankstel­len-Betreiber aus Schleswig-Holstein ins Verbandshaus in Kiel zur diesjährigen Allgemeinen Tankstellenversammlung ein. In diesen für die Tankstellenbranche unruhigen Zeiten ist der Aus­tausch untereinander wichtig. 
Marc Engelbrecht aus der Steuerkanzlei Wehling und Partner erläuterte den Anwesenden die Hintergründe und den Zweck einer Verfahrensdokumentation und beantworte die Fragen der Teilnehmer. Ebenfalls erläuterte Marc Engelbrecht Möglichkeiten des Arbeitgebers, dem Ar­beitnehmer Leistungen zukommen zu lassen und gleichzeitig Sozialabgaben zu sparen.

Die ver­schiedenen attraktiven Möglichkeiten können auch der Mitarbeiterbindung dienen bzw. kön­nen Arbeitgeber sich durch solche Leistungen von anderen Arbeitgebern abheben.  Unterlagen zur Verfahrensdokumentation und zur Lohnkostenoptimierung können Sie mit dem beigefügten Bestellformular unter Sonstiges (H 16 und S 1) oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern. 

Der Geschäftsführer des ZTG, Markus Pillok, berichtete über Aktuelles aus der Branche. 
Der Verkauf der Total-Tankstellen an eine kanadische Firma und der Verzicht der Shell, den Shop in ein Agentursystem zu überführen, sind nur zwei von mehreren Themen, die die Bran­che bewegen. Auch die Situation der Aral-Pächter wurde diskutiert. 
Ebenfalls ging Markus Pillok auf den neuen Mindestlohn ab 01.01.2024 und die erheblichen Personalprobleme der Tankstellen ein. 
Abschließend erläutert er - auch anhand von Praxisbeispielen - die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer kündigt und sich gleichzeitig bis zum Ende der Kündigungsfrist krank­schreiben lässt. 
Im Anschluss an den offiziellen Teil der Veranstaltung saßen die Teilnehmer noch gemütlich bei einem Grillbuffet zusammen. Bis zum nächsten Jahr!
 

2. Gesetzentwurf zur verpflichtenden Aufstellung von Schnellladesäulen an Tankstellen

Die Aussage des Bundeskanzlers, Deutschland werde „als erstes Land in Europa ein Gesetz auf den Weg bringen, mit dem die Betreiber von 80 Prozent aller Tankstellen dazu verpflichtet werden, Schnelllademöglichkeiten mit mindestens 150 Kilowatt für E-Autos bereitzustellen," haben Sie si­cherlich den Medien entnommen. 
Neu ist die Idee nicht. Bereits in der Vorgängerregierung, in welcher der heutige Bundeskanzler noch Finanzminister war, gab es die Absicht, durch eine Versorgungsauflage Ladestationen für Elektrofahrzeuge an allen Tankstellen verpflichtend zu machen. Nach der Aussage des Bundeskanz­lers geht es jetzt „nur" noch um 80 Prozent aller Tankstellen, die dann allerdings Lader mit mindes­tens 150 Kilowatt aufstellen sollen. 


Die Mineralölwirtschaft hat bereits in der Vergangenheit eine solche Verpflichtung abgelehnt. Auch wir halten das Vorhaben für weder sinnvoll noch umsetzbar und deswegen - anders als der Wis­senschaftliche Dienst des Bundestags noch im Jahr 2019 - auch für verfassungsrechtlich bedenklich. 


Laut der Bundesnetzagentur gibt es über 15.000 öffentliche Schnellladesäulen (davon bereits viele an Tankstellen) und über 70.000 öffentliche Normallladesäulen. Klassische Tankstellen gibt es ca. 14.500. Die Tankstellenbranche baut bereits auf eigene Initiative die Ladeinfrastruktur stark aus - da, wo es sinnvoll, zukunftsträchtig und machbar ist. Für die großen Gesellschaften heißt das: Eben nicht nur an Tankstellen, schon gar nicht an allen Tankstellen, sondern auch auf Parkplätzen von Einkaufszentren oder an sonstigen Orten. Aral z.B. formuliert als Mittelfristziel für 2025 5.000 eige­ne ultraschnelle Ladepunkte, ganz ohne gesetzlichen Zwang. Zum Vergleich: Derzeit gibt es ca. 2.250 Tankstellen unter dem Aral-Zeichen. TotalEnergies auf der anderen Seite verkauft ihr deut­sches Tankstellennetz, beschleunigt aber gleichzeitig den Ausbau von Ladestationen an den Haupt­verkehrsadern und in den Großstädten Europas. 


An vielen Tankstellen wird es weder sinnvoll noch machbar sein, Schnellladesäulen aufzustellen, bspw. aus Platzgründen, wegen nicht ausreichender Netzkapazität oder fehlender Perspektive für eine Wirtschaftlichkeit. Im schlimmsten Fall werden mit steuerlichen und privaten Geldern in sechsstelliger Höhe Lademöglichkeiten aufgebaut, die nicht genutzt werden. Tankstellen dennoch gesetzlich verpflichten zu wollen, Schnelllademöglichkeiten anzubieten, verstellt den Blick auf die eigentlichen Hindernisse beim schnelleren Aufbau einer Schnellladeinfrastruktur an Tankstellen, die dafür geeignet wären: Fehlende oder unzureichende Netzanschlüsse, viel zu lange dauernde Genehmigungsprozesse (18 Monate für die Genehmigung eines Mittelspannungsanschlusses sind ,,normal") und teilweise unverständliche Förderprogramme. 
Das Thema wird uns weiter beschäftigen. 


3. Entwicklung im Bereich der Smart Stores

Auf der ZTG-Mitgliederversammlung im September war u.a. die Entwicklung im Bereich der Smart Stores ein Diskussionspunkt. Die aktuelle Ausgabe von „Update Digital Convenience" der Firma MCS gibt ausführliche Informationen zu diesem Thema. Darüber hinaus befasst sie sich mit dem zunehmenden Einsatz von Künstlicher Intelligenz im gesamten Einzelhandel und auch an Tank­stellen 
Über die jeweiligen QR-Codes oder Links erhält man bei einzelnen Themen weitere Informationen über Videos oder Webseiten. 

4. Stabile Tankstellenzahl - Das Tankstellennetz am 01.07.2023

Rein von der Gesamtzahl hat sich im ersten Halbjahr 2023 im deutschen Tankstellennetz so gut wie nichts getan. Nach der jetzt vorliegenden Halbjahresstatistik des Energie Informationsdiens­tes gibt es mit 14.464 Tankstellen (14.106 Straßen- und 358 Autobahnstationen) elf Stationen mehr als am Jahresende 2022. Das Tankstellennetz ist bemerkenswert stabil, und das seit mehr als zehn Jahren. Bei den Marktanteilen der größeren Gesellschaften hat sich im ersten Halbjahr 2023 überhaupt keine Veränderung ergeben, wenn man den EID-Schätzungen glaubt. 

Immer noch erstaunlich gering, angesichts allgemein schlechter Aussichten für den künftigen Ab­satz dieses Kraftstoffs und des geringen Fahrzeugbestands, ist der zahlenmäßige Rückgang im Netz der Autogasstationen. Die Zahl der LPG-Tankstellen liegt nach EID-Angaben jetzt bei 5.875, lediglich 23 weniger als zu Jahresbeginn. 
Keine aktualisierten Bestandszahlen gibt es bei den Erdgastankstellen. 

Die Anzahl der AdBlue-Stationen hat sich insgesamt nicht mehr sehr stark erhöht.
 
Insgesamt gibt es in Deutschland 92 Wasserstofftankstellen für Pkw, lediglich 17 für Lkw. 

5. Branchenstudie Tankstellenmarkt 2022

Die Mobilität verändert sich und damit auch der Standort Tankstelle. Neue Energieformen, ein breites und qualitativ hochwertiges Shop- und Bistroangebot sowie verschiedene Dienstleistun­gen sorgen dafür, dass auf Tankstellen auch künftig eine wichtige Rolle innerhalb der Gesellschaft zukommt. Das ergab die aktuelle „Branchenstudie Tankstellenmarkt 2022", die vom bft Bundes­verband Freier Tankstellen und unabhängiger deutscher Mineralölhändler e. V., Bonn, der Öffent­lichkeit präsentiert wurde. 

Die Studie kann viel zum besseren Verständnis der Tankstellenbranche beitragen. Sie sollte jedem Bankmitarbeiter, der Tankstellenunternehmer finanziert, bekannt sein. 
Bei Interesse können Sie unter Sonstiges (H 19) mit dem beigefügten Bestetlformular oder tele­fon.isch (0431-53 33 116) die Branchenstudie abfordern. 

 

Rundschreiben 08/23

1.    Mindestlohnerhöhung in zwei Stufen
2.    Amtlicher Mineralölabsatz Februar 2023

Nachfolgend informieren wir Sie näher zu den o.g. Themen:

1.    Mindestlohnerhöhung in zwei Stufen

Die Mindestlohnkommission hat am 26.06.2023 die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Der Beschluss sieht folgende Anhebung des Mindestlohns vor:

•    Anhebung zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto je Zeitstunde
•    Anhebung zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde

Erinnerung: 
Durch die Anhebung des Mindestlohns im Oktober 2022 von 10,45 € auf 12,00 € brutto je Zeitstunde durch den Deutschen Bundestag wurde das regelmäßige Anpassungsverfahren durch die Mindest­lohnkommission nach§ 9 MiloG vorübergehend ausgesetzt. Beim jetzigen Anpassungsbeschluss hat die Mehrheit der Mindestlohnkommission den Anstieg des Tarifindex auf den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 € berücksichtigt. 

Bewertung: 
Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit schwachen Wirtschaftswachstums und anhaltend hoher Inflation in Deutschland, die für Betriebe und Beschäftigte gleichermaßen große Herausforderungen darstellen. Für das Gesamtjahr 2023 wird eine Stagnation des Wirtschaftswachstums erwartet und auch für 2024 gehen die Prognosen nur von einer moderaten wirtschaftlichen Erholung aus. 

Nach dem politischen Eingriff des Gesetzgebers mit der Anhebung um rund 15 % auf 12,00 € pro Stunde zum 01.10.2022 war es für die Arbeitgeberseite der Mindestlohnkommission wichtig, zu einem regelgebundenen Anpassungsverfahren zurückzukehren, das sich, wie bei allen vorherigen einvernehmlichen Entscheidungen der Mindestlohnkommission, an den unveränderten gesetzlichen Kriterien orientiert - insbesondere nachlaufend an der Tarifentwicklung. 

Die Mehrheit der Mindestlohnkommission hat eine Gesamtabwägung vorgenommen, um zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen (Anhebung in zwei Jahren um 5,9 %) und dabei aber die Beschäftigung nicht zu gefährden. Dem hat die Arbeitnehmerseite bedauerlicherweise nicht zugestimmt. 
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat aber bereits angekündigt, den Beschluss der Mindestlohnkommission umzusetzen. 


2. Amtlicher Mineralölabsatz Februar 2023

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Februar 2023 veröffentlicht. Danach ist in den ersten beiden Monaten der Absatz von Ottokraftstoff um 3,2 Prozent gestiegen und der von Diesel um 5,5 Prozent gesunken. 

Im Februar war der Rückgang beim Diesel nicht mehr ganz so stark wie im Januar. Dazu beigetragen hat, dass sich die Fahrleistung von Lkw im Februar gegenüber Januar erhöht hat. Jedoch ist sie im Vergleich zum Februar 2022 um 2,7 Prozent zurückgegangen. Die Entwicklung der Lkw-Fahrleistung ist in Deutschland immer ein Trendindikator für die Konjunkturlage -wenn die Wirtschaft schwächelt, werden weniger Güter per Lkw bewegt und damit weniger Diesel verbraucht. Die Rückgänge bei der Lkw-Fahrleistung gegenüber dem Vorjahr haben sich nach Agenturmeldungen übrigens in den Monaten März und April fortgesetzt. 

Diesel wird nur zu etwas mehr als 48 Prozent über öffentliche Tankstellen verkauft- und diese sind von zwei anderen Ursachen für den Rückgang des gesamten Dieselabsatzes eher weniger betroffen: Die Bauwirtschaft hat aufgrund der Auftragseinbrüche erheblich weniger Diesel nachgefragt als noch im letzten Jahr und der Dieselverbrauch in der Landwirtschaft ist ebenfalls gesunken. 

Bei den Absatzzahlen der Ottokraftstoffsorten sind zwei Entwicklungen auffällig. Zwar lagen die Verbraucherpreise im Februar 2023 auf ungefähr dem gleiche·n Niveau wie 12 Monate zuvor, doch waren sie seit den Höchstständen im Frühjahr und Herbst 2022 ab Oktober 2022 konstant rückläufig. Vor diesem Hintergrund „gönnten" dann mehr Verbraucher ihrem Auto SuperPlus oder gar die so genannten Premiumsorten. 

Auf der anderen Seite ist aber auch der Anteil von Kunden gestiegen, die erkannt haben, dass ElO ihrem Motor nun wirklich nicht schadet und möglicherweise auch, dass ein Preisvorteil von 6 Cent/I gegenüber ES prozentual bei niedrigen Kraftstoffpreisen noch mehr ausmacht als bei hohen. Im Februar 2023 war ElO für 24,6 Prozent des gesamten Absatzes von Ottokraftstoff verantwortlich. Im Februar 2022 hatte der Wert noch um 3 Prozentpunkte niedriger gelegen. 

Tankstellen-Infobrief 02/23

1. Stellenbeschreibung für Tankstellenmitarbeiter*innen
Aus dem Mitgliederkreis wurden wir in letzter Zeit des Öfteren angesprochen, ob wir nicht eine Lis­te/Übersicht zur Verfügung stellen können, die alle möglichen an der Station zu erledigenden Arbei­ten enthält. 

Diesem Wunsch sind wir gerne nachgekommen und haben gemeinsam mit den Tankstellendelegier­ten und Farbengruppensprechern eine Übersicht erstellt. Auf dieser Übersicht muss der Tankstellen­betreiber bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters/einer neuen Mitarbeiterin nun nur noch die zu erledigenden Aufgaben ankreuzen. 

Falls Sie Interesse an der Stellenbeschreibung für Tankstellenmit.arbeiter*lnnen haben, können Sle diese bei uns unter Personal (S12) mit dem beigefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern. 

2. ,,Es sieht nicht gut aus" - Interview in Sprit+ 4/23
In der Ausgabe 4/23 des Magazins Sprit+ haben Jürgen Ziegner, Geschäftsführer des ZTG, und Jannis Verfürth, Vorstandsmitglied des ZTG, ein ausführliches, sehr lesenswertes Interview zur Lage der Tankstellenbranche gegeben. 

Das Interview fand noch vor der Ankündigung der TotalEnergies, ihr deutsches Tankstellennetz verkaufen zu wollen, statt. 

Falls Sie Interesse an dem Interview haben, können Sie es bei uns unter Sonstiges (527) mit dem belgefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33116) abfordern. 

3. Private Krankenversicherung - Kooperationsvereinbarung mit Minerva
Derzeit ist das Thema Tarifwechsel in der PKV aktueller denn je, denn zu der allgemeinen Teue­rung müssen viele privat krankenversicherte Tankstellenbetreiber noch die Beitragssteigerun­gen der Krankenversicherer verkraften. Der Tarifwechsel ist hier die einzige Möglichkeit, die Kosten zu senken und halbwegs nachhaltig bezahlbar zu machen. 

Wir möchten Sie daher an die Kooperationsvereinbarung als verbandliche Leistung für unsere Mitglieder erinnern. 

Beigefügt übersenden wir Ihnen ein Informationsblatt der Minerva KundenRechte. 

Weitere Informationsunterlagen können Sie unter Versicherungen (S 19) mit dem beigefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern. 

4. Das Tankstellennetz am 01.01.2023
Der Energie Informationsdienst hat die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag 
1. Januar veröffentlicht. In den einzelnen Netzen haben sich Änderungen ergeben, doch bedeuten 14.093 Straßentankstellen netto lediglich sieben Stationen weniger als vor zwei Jahren und genau so viele wie am 30.6.2019.
Zu dieser Stabilität trugen im letzten Jahr zumindest für die meisten Gesellschaften auch die sehr hohen Kraftstoffmargen bei. Seit Dezember 2022 sinken diese allerdings wieder auf Werte, die wir vor dem Ukraine-Krieg kannten und inzwischen auch darunter. Die steigende Inflation als Nachfragedämpfer im Shop- und Waschgeschäft wird ebenso angesprochen wie das Personal­problem der Betreiber, das bereits zu verkürzten Öffnungszeiten geführt habe. Auch die Möglich­keit, ,,dass die Kraftstoffversorgung von der Branche perspektivisch auf automatisierte Stationen verlagert wird, um auf die sich ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren," wird angespro­chen - ,,Damit einhergehend wäre ein Rückgang der klassischen Straßentankstellen."

Zu den einzelnen Netzen: 

  • BP hat unter der Aral-Marke mit 2.266 Straßentankstellen weiterhin das größte Netz. Die Umstel­lung der Pachtstationen auf das Agenturgeschäft im Shop ist so gut wie abgeschlossen. Nach ei­ner zitierten Aussage des Aral-Vorstandsvorsitzenden Achim Bothe betreibe Aral inzwischen 1.300 Ladepunkte. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass sich alle diese Ladepunkte auch an Aral­Tankstellen befinden.
  • Die Zahl der Shell-Tankstellen (einschließlich der unter bft-Zeichen betriebenen Rheinland­Kraftstoff-Station-en) liegt bei 1.947 und damit um vier unter dem Vorjahreswert. Zur Zahl der an Shell-Stationen installierten Ladepunkte enthält der EID-Bericht keine Aussagen. Inzwischen gibt es an 34 Shell-Standorten LNG.
  • TotalEnergies hat mit 1.157 Tankstellen gegenüber dem Vorjahr eine Station mehr in ihrem Netz als vor Jahresfrist. Wenn die Pläne der Firma und des Convenience-Konzerns Couche-Tard sich nicht noch zerschlagen sollten, gibt es zum nächsten Jahreswechsel zwar noch das TotalEnergies­Zeichen an den Attikas der Stationen, aber einen neuen Eigentümer.
  • Unter das Esso-Netz zählt der EID am 1.1.2023 933 Tankstellen, netto 29 weniger als vor einem Jahr. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass dem Netz im Jahr 2021 zwar 80 umgeflaggte Minera-Stationen zugeflossen waren, andererseits aber 22 Stationen aufgrund der Kartell­amtsauflagen beim Erwerb der OMV-Stationen durch EG an die Avia abgegeben werden mussten.
  • JET betreibt 815 Tankstellen, netto vier weniger als vor einem Jahr. In die Zahl gehen wie in den Vorjahren auch die zur Firma gehörenden, aber nicht mit dem JET-Logo gekennzeichneten, wei­ßen Stationen ein.
  • Zu den übrigen Marken: Die größte zahlenmäßige Veränderung gab es im Netz der Avia-Partner. 897 Straßentankstellen sind 66 mehr als vor einem Jahr. Allein 46 davon sind frühere Esso- und OMV-Tankstellen, die EG abgeben musste.
  • Wenig Veränderung gab es im Jahr 2022 an der Autobahn. Die Gesamtzahl der BATs stieg um eine auf 360.
  • Weiter rückläufig ist die Zahl der Autogasstationen, auch wenn sich der regelrechte Einbruch des Jahres 2021 nicht wiederholte. Ihre Zahl liegt nach der EID-Recherche jetzt bei 5.898. Vor einem Jahr waren es noch 6.028.
  • Die Zahl der Erdgastankstellen sank nochmals um neun auf nur noch 780, während das Netz der LNG-Stationen, also für verflüssigtes Erdgas als alternativer Lkw-Antrieb, trotz der Preisproblema­tik im Jahr 2022 weiterwuchs.

Weitere Einschränkungen im Tabakwarenverkauf durch EU geplant

Aufruf und Anleitung zur Beteiligung am Konsultationsverfahren

Die Europäische Kommission bereitet eine Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie der Europäischen Union („TPD2“) vor. Bei der nächsten Fassung sind noch mehr Auflagen und neue einschneidende Verbote für Hersteller, Handel und Verbraucher von Tabakprodukten, E-Zigaretten und anderen neuartigen Produkten zu befürchten. So plant die EU-Kommission u.a. Einheitsverpackungen und noch größere Warnhinweise für alle Tabakprodukte, ein Verbot von Slim-Zigaretten und Aromenverbote für E-Zigarettenliquids.

Bei der Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie muss die Kommission die Meinung von Bürgern und Betroffenen berücksichtigen und hat deswegen am 21. Februar 2023 eine zwölf Wochen laufende öffentliche Befragung auf ihrer Internetseite gestartet.

Bei dieser Thematik arbeitet der ZTG in einem Verbändebündnis mit den Verbänden des Tabakwarengroß- und Einzelhandels und der Industrie zusammen, um möglichst alle Händler in Deutschland zur Beteiligung an der Konsultation zu bewegen. Jetzt ist Zeit zu handeln! Den Aufruf und eine konkrete Anleitung zur Teilnahme finden Sie in der beigefügten Unterlage oder auf dieser Internetseite.

Nochmals: Die EU-Kommission verfolgt das Ziel eines tabakfreien Europas. Nur eine hohe Zahl von Konsultationsteilnehmern bringt die Chance, den geplanten Angriff auf Umsatz und Ertrag bei diesem auch für Tankstellen lebenswichtigen Geschäft abzuwehren.

Wichtige Hinweise!

1.    Zollkontrollen wegen Tabaksteuer
2.    Neue Mitarbeiter entpuppt sich als Betrüger

1. Kontrollen des Zolls - Tabaksteuerzeichen an Substanzen (Liquids) für E-Zigaretten
Aus unserem Mitgliederkreis haben wir erfahren, dass der Zoll aktuell die Tankstellen kontrolliert. Es wird geprüft, ob Altbestände an Liquids ohne Steuer noch verkauft und gelagert werden.
Bekanntlich unterliegen nach dem 2021 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren" der Tabaksteuer. Zu den Substituten zählen Erzeugnisse, 11die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind." Diese neue Regelung gilt seit Juli 2022. Bis zum 13. Februar 2023 galt eine Übergangszeit, in welcher der Handel seine Altbestände an liquids ohne Steuer abverkaufen konnte. Seit diesem Tag ist nur noch der Verkauf von versteuerten liquids zulässig, der Verkauf unversteuerter Ware erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung. 

Der Abverkauf unversteuerter Ware ist offenbar nicht allen Verkaufsstellen rechtzeitig gelungen. Zusätzlich scheint auch nach Juli 2022 noch viel unversteuerte Ware aus dem Ausland nach Deutschland in den Handel gekommen zu sein. Vor dem weiteren Verkauf unversteuerter (egal ob alter oder importierter) Ware können wir nur ausdrücklich warnen. Sie sollte auch nicht mehr an der Tankstelle gelagert werden!! Bitte kennzeichnen Sie die unversteuerte Ware als „nicht zum Verkauf" vorgesehen. 

Wie uns Mitglieder berichten, überprüfen derzeit Zollbeamte schwerpunktmäßig auch Tankstellen. Dabei erstreckten sich die Überprüfungen auch auf die Lagerräume und Büroräume! Es wird die Banderole überprüft. Bitte prüfen Sie Ihren Bestand! 

2. Neuer Mitarbeiter entpuppt sich als Betrüger
Neue Mitarbeiter zu finden ist zurzeit sehr schwierig. Diese Personalnot haben auch Betrüger für sich entdeckt. Wie wir auch aus dem Mitgliederkreis erfahren haben, gibt es derzeit eine männliche Person, die sich bei Tankstellen als Mitarbeiter bewirbt. Dieser Bewerber tritt sehr nett und erfahren auf und kann damit punkten, dass er das Kassensystem bereits kennt. Auch die Probearbeit wird mit Bravour absolviert. Nach wenigen Schichten jedoch verabschiedet er sich mit den Worten, dass es doch nicht das Richtige sei und geht. Dabei werden jedoch die gesamten Schichteinnahmen mitgenommen. Bitte seien Sie sensibilisiert bei der Einstellung neuer Mitarbeiter.

Warnmeldung! Neue Betrugsmasche bei CashToCode-Bezahlungen

Der ZTG hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass es eine neue Betrugsmasche gibt, die das Produkt CashtoCode betrifft. Die Betrüger haben offenbar bereits einzelne Tankstellen in fünfstelliger Höhe geschädigt. CashtoCode ist eine Zahlungsmethode für Käufe im Internet, ähnlich wie die Paysafecard. Der Unterschied besteht darin, dass mit CashToCode Kunden die Möglichkeit haben, anonym und ohne Herausgabe von Bankdaten im Internet bezahlen zu können. Das Bezahisystem funktioniert über einen in der entsprechenden App generierten Barcode. Dieser wird bei einem Kauf im Netz (bspw. Guthaben für Online-Casinos oder Dating-Apps) erstellt und kann gegen Vorlage bei einem teilnehmenden Händler bar bezahlt werden. Mit jedem einzelnen Code können bis zu 400 Euro geladen, bzw. bezahlt werden. 
Das Problem bei der Betrugsmasche ist — jedenfalls in denen dem ZTG geschilderten Fällen -, dass das Kassensystem die mit dem Barcodeleser erfasste Aufladungssumme nicht mit dem vorher bezahlten Betrag abgleicht. Zum besseren Verständnis des nachfolgenden Textes empfiehlt sich die Lektüre der beiliegenden Verkaufsanleitung für ein bestimmtes Kassensystem. Und so gehen die erfolgreichen Betrüger dabei offenbar wie folgt vor: Sie erstellen zwei Barcodes, einen für 9,99 Euro und einen für 400 Euro. Damit besuchen sie die Tankstelle und erzählen dem Kassenpersonal, sie möchten zwei CashToCodes für jeweils 9,99 Euro bezahlen. Das Kassenpersonal wählt diesen Artikel (s. beiliegende Verkaufsanleitung für ein Kassensystem) aus und kassiert 19,98. Danach scannt es den ersten Code (Schritt 4 der beiliegenden Anleitung. Dabei muss zuerst die Sicherheitsabfrage („Handeln Sie auf telefonische Anweisung?"-Schritt 5) verneint werden und dann in einem nächsten Fenster (Schritt 6) der gescannte Betrag bestätigt werden. Dieser Betrag erscheint, wie auch in der Anlage erkennbar ist, nur in relativ kleiner Schriftgröße. Selbst wenn das Kassenpersonal beim ersten Mal genau hinsieht, ist alles in Ordnung. Beim Scannen des zweiten Codes schaut es offenbar nicht mehr genau hin und übersieht, dass dort nun steht „Rechnung über 400 Euro wirklich bezahlen?". Die Betrüger sind umso erfolgreicher, als man den Betrug noch nicht einmal sofort merkt. In der Tagesabrechnung hat man eben zwei Artikel für 9,99 verkauft und das Geld wurde auch eingenommen. 
Erst auf der Rechnung von Lekkerland erscheint die Aufladung in Höhe von 400 Euro. Und spätestens auf der Rohertragsliste der entsprechenden Warengruppe erkennt man, dass man betrogen wurde. Auf diesen Trick sind bereits wirklich erfahrene Kassenkräfte hereingefallen. Dabei gehen die Betrüger auch äußerst geschickt vor und verwickeln das Personal während des Scanvorgangs in ein Gespräch. Ein bestimmter Betrüger scheint derzeit noch bevorzugt in NRW tätig zu sein. Beschreibung: Zwischen 50 und 60 Jahre alt, Brillenträger, Vollbart, der am Kinn grau ist, gekleidet in dicker grauer Jacke, trägt eine graue Wollmütze. 
Viele Mitglieder haben inzwischen aufgrund dieser Betrugsmasche das Produkt CashtoCode bereits aus dem Artikelstamm gelöscht, was angesichts des Missverhältnisses zwischen geringer Provision und hohem Betrugsrisiko sehr nachvollziehbar ist. Allerdings könnte CashToCode bei jedem Update der E-Loading-Produkte wieder im System auftauchen. Vorsicht ist also geboten. Wer sicher gehen will, muss zusätzlich (schriftlich!) seine Mitarbeiter anweisen, dass CashToCode nicht mehr verkauft bzw. freigeschaltet werden darf. 
 

Tankstellen-Infobrief 01/23

1. Information der Arbeitnehmer über Betrugsversuche mit Gutscheinen 
Informiert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer umfassend und nachweisbar über die Möglichkeit von Betrugsversuchen mit Gutscheinen, haftet auch der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Münster hatte über die Schadenersatzforderung eines Tankstellenbetreibers gegen eine vormalige Mitarbeiterin zu entscheiden. Hintergrund für die Auseinandersetzung war die Freigabe von insgesamt 29 Gutscheincodes mit einem Gesamtwert von 2.900 Euro durch die Mitarbeiterin zugunsten eines Anrufers, der sich als Mitarbeiter einer Wartungsfirma ausgab. Der Tankstellenbetreiber hatte seine Mitarbeiter auf solche Betrugsversuche hingewiesen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme, gleich durch wen sie erfolgt, keinerlei Gutscheincodes ausgegeben werden dürfen. Das Kassensystem an der Tankstelle war darüber hinaus so programmiert, dass ein Mitarbeiter, der einen Gutscheincode erstellen wollte, bestätigen musste, dass er nicht aufgrund eines Anrufes tätig wird. Die zuständige Richterin des Arbeitsgerichts Münster machte deutlich, dass die insgesamt 29-malige Bestätigung, nicht aufgrund eines Telefonanrufes tätig zu werden, obwohl man aktuell den Telefonhörer am Ohr habe, ihr völlig unverständlich sei. Es könne deshalb, so die Richterin, keinen Zweifel darangeben, dass die Arbeitnehmerin für diese Vorgehensweise und den dabei eingetretenen Schaden vollumfänglich haften müsse. Haftungserleichterungen, wie sie sonst unter Umständen Arbeitnehmern zu gewähren sind, könnten in einem solchen Fall nicht greifen. Da die Parteien sich nach diesem eindeutigen Hinweis des Gerichts verglichen haben, musste das Gericht den Rechtstreit nicht entscheiden. 
Es wird aber deutlich, wie wichtig eine umfassende und dokumentierte Information der Arbeitnehmer, zu den möglichen Betrugsversuchen und die richtige Reaktion hierauf ist. Dabei sollte die Aufklärung regelmäßig erfolgen, mindestens jährlich. Ebenso wichtig ist — nicht nur nach der Äußerung der Richterin des AG Münster — auch eine technische Vorrichtung, die für den Mitarbeiter eine Bestätigung erforderlich macht, nicht aufgrund eines Telefonanrufes einen Gutscheincode zu erzeugen. Sollten diese Informationen nicht ausreichen, einen Mitarbeiter von der Weitergabe von Gutscheincodes an einen Betrüger abzuhalten, haftet jedenfalls der Tankstellenbetreiber nicht alleine für den so eingetretenen Schaden. 


Ein Formular zur Mitarbeiterbelehrung und mit Arbeitsanweisungen zu dem Thema „E-Loading-Betrug" können Sie bei uns unter Personal (10.1.) mit dem beigefügten Bestellformular oder tele-fonisch (0431-53 33 116) abfordern. Ebenfalls können Sie unter Personal (10.2.) ein Blatt zur Warnung der Mitarbeiter, welches an der Kasse ausgelegt werden kann, bestellen. 

 

2. Amtlicher Mineralölabsatz September 2022 
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die amtlichen Daten des Mineral-absatzes für September 2022 veröffentlicht. Wie bei der Besprechung der August-Daten im TS-RS 14/22 vom 06.12.2022 angekündigt, haben sich die Auswirkungen des „Tankrabatt-Endes" in den September-Werten gezeigt. 
Während andere Mineralölprodukte ähnliche Zuwächse gegenüber 2021 verzeichneten, wie bspw. das Leichte Heizöl (+16 %) und der Flugtreibstoff (+17,5 %), ging es mit den Diesel- und Benzinab-sätzen sowohl im Vergleich zum Vorjahr wie auch zum Vormonat August nach unten. So verringer-te sich der OK-Verbrauch verglichen mit August um ein Fünftel (-20,3 Prozent) auf knapp 1,4 Milli-onen Tonnen und der DK-Absatz um 14,5 Prozent auf 2,8 Millionen Tonnen. Den Vergleich zum Vorjahres-September sehen Sie in der Tabelle. Die Ursachen sind eindeutig: Die Statistik erfasst die Inlandsablieferungen — und Tankstellengesellschaften, Händler und Verbraucher hatten ihre Tanks noch Ende August kurz vor dem Auslaufen der Energiesteuersenkung randvoll gemacht. Die einzige Sorte, deren Absatz auch im September 2022 gegenüber dem Vorjahr wuchs, war E10. Der E10-Anteil am gesamten Ottokraftstoff stieg damit auf einen neuen Höchstwert.