Rundschreiben 08/23
1. Mindestlohnerhöhung in zwei Stufen
2. Amtlicher Mineralölabsatz Februar 2023
Nachfolgend informieren wir Sie näher zu den o.g. Themen:
1. Mindestlohnerhöhung in zwei Stufen
Die Mindestlohnkommission hat am 26.06.2023 die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns beschlossen. Der Beschluss sieht folgende Anhebung des Mindestlohns vor:
• Anhebung zum 01.01.2024 auf 12,41 € brutto je Zeitstunde
• Anhebung zum 01.01.2025 auf 12,82 € brutto je Zeitstunde
Erinnerung:
Durch die Anhebung des Mindestlohns im Oktober 2022 von 10,45 € auf 12,00 € brutto je Zeitstunde durch den Deutschen Bundestag wurde das regelmäßige Anpassungsverfahren durch die Mindestlohnkommission nach§ 9 MiloG vorübergehend ausgesetzt. Beim jetzigen Anpassungsbeschluss hat die Mehrheit der Mindestlohnkommission den Anstieg des Tarifindex auf den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 € berücksichtigt.
Bewertung:
Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit schwachen Wirtschaftswachstums und anhaltend hoher Inflation in Deutschland, die für Betriebe und Beschäftigte gleichermaßen große Herausforderungen darstellen. Für das Gesamtjahr 2023 wird eine Stagnation des Wirtschaftswachstums erwartet und auch für 2024 gehen die Prognosen nur von einer moderaten wirtschaftlichen Erholung aus.
Nach dem politischen Eingriff des Gesetzgebers mit der Anhebung um rund 15 % auf 12,00 € pro Stunde zum 01.10.2022 war es für die Arbeitgeberseite der Mindestlohnkommission wichtig, zu einem regelgebundenen Anpassungsverfahren zurückzukehren, das sich, wie bei allen vorherigen einvernehmlichen Entscheidungen der Mindestlohnkommission, an den unveränderten gesetzlichen Kriterien orientiert - insbesondere nachlaufend an der Tarifentwicklung.
Die Mehrheit der Mindestlohnkommission hat eine Gesamtabwägung vorgenommen, um zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmer beizutragen (Anhebung in zwei Jahren um 5,9 %) und dabei aber die Beschäftigung nicht zu gefährden. Dem hat die Arbeitnehmerseite bedauerlicherweise nicht zugestimmt.
Bundesarbeitsminister Hubertus Heil hat aber bereits angekündigt, den Beschluss der Mindestlohnkommission umzusetzen.
2. Amtlicher Mineralölabsatz Februar 2023
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für Februar 2023 veröffentlicht. Danach ist in den ersten beiden Monaten der Absatz von Ottokraftstoff um 3,2 Prozent gestiegen und der von Diesel um 5,5 Prozent gesunken.

Im Februar war der Rückgang beim Diesel nicht mehr ganz so stark wie im Januar. Dazu beigetragen hat, dass sich die Fahrleistung von Lkw im Februar gegenüber Januar erhöht hat. Jedoch ist sie im Vergleich zum Februar 2022 um 2,7 Prozent zurückgegangen. Die Entwicklung der Lkw-Fahrleistung ist in Deutschland immer ein Trendindikator für die Konjunkturlage -wenn die Wirtschaft schwächelt, werden weniger Güter per Lkw bewegt und damit weniger Diesel verbraucht. Die Rückgänge bei der Lkw-Fahrleistung gegenüber dem Vorjahr haben sich nach Agenturmeldungen übrigens in den Monaten März und April fortgesetzt.
Diesel wird nur zu etwas mehr als 48 Prozent über öffentliche Tankstellen verkauft- und diese sind von zwei anderen Ursachen für den Rückgang des gesamten Dieselabsatzes eher weniger betroffen: Die Bauwirtschaft hat aufgrund der Auftragseinbrüche erheblich weniger Diesel nachgefragt als noch im letzten Jahr und der Dieselverbrauch in der Landwirtschaft ist ebenfalls gesunken.
Bei den Absatzzahlen der Ottokraftstoffsorten sind zwei Entwicklungen auffällig. Zwar lagen die Verbraucherpreise im Februar 2023 auf ungefähr dem gleiche·n Niveau wie 12 Monate zuvor, doch waren sie seit den Höchstständen im Frühjahr und Herbst 2022 ab Oktober 2022 konstant rückläufig. Vor diesem Hintergrund „gönnten" dann mehr Verbraucher ihrem Auto SuperPlus oder gar die so genannten Premiumsorten.
Auf der anderen Seite ist aber auch der Anteil von Kunden gestiegen, die erkannt haben, dass ElO ihrem Motor nun wirklich nicht schadet und möglicherweise auch, dass ein Preisvorteil von 6 Cent/I gegenüber ES prozentual bei niedrigen Kraftstoffpreisen noch mehr ausmacht als bei hohen. Im Februar 2023 war ElO für 24,6 Prozent des gesamten Absatzes von Ottokraftstoff verantwortlich. Im Februar 2022 hatte der Wert noch um 3 Prozentpunkte niedriger gelegen.
Tankstellen-Infobrief 02/23
1. Stellenbeschreibung für Tankstellenmitarbeiter*innen
Aus dem Mitgliederkreis wurden wir in letzter Zeit des Öfteren angesprochen, ob wir nicht eine Liste/Übersicht zur Verfügung stellen können, die alle möglichen an der Station zu erledigenden Arbeiten enthält.
Diesem Wunsch sind wir gerne nachgekommen und haben gemeinsam mit den Tankstellendelegierten und Farbengruppensprechern eine Übersicht erstellt. Auf dieser Übersicht muss der Tankstellenbetreiber bei Einstellung eines neuen Mitarbeiters/einer neuen Mitarbeiterin nun nur noch die zu erledigenden Aufgaben ankreuzen.
Falls Sie Interesse an der Stellenbeschreibung für Tankstellenmit.arbeiter*lnnen haben, können Sle diese bei uns unter Personal (S12) mit dem beigefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern.
2. ,,Es sieht nicht gut aus" - Interview in Sprit+ 4/23
In der Ausgabe 4/23 des Magazins Sprit+ haben Jürgen Ziegner, Geschäftsführer des ZTG, und Jannis Verfürth, Vorstandsmitglied des ZTG, ein ausführliches, sehr lesenswertes Interview zur Lage der Tankstellenbranche gegeben.
Das Interview fand noch vor der Ankündigung der TotalEnergies, ihr deutsches Tankstellennetz verkaufen zu wollen, statt.
Falls Sie Interesse an dem Interview haben, können Sie es bei uns unter Sonstiges (527) mit dem belgefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33116) abfordern.
3. Private Krankenversicherung - Kooperationsvereinbarung mit Minerva
Derzeit ist das Thema Tarifwechsel in der PKV aktueller denn je, denn zu der allgemeinen Teuerung müssen viele privat krankenversicherte Tankstellenbetreiber noch die Beitragssteigerungen der Krankenversicherer verkraften. Der Tarifwechsel ist hier die einzige Möglichkeit, die Kosten zu senken und halbwegs nachhaltig bezahlbar zu machen.
Wir möchten Sie daher an die Kooperationsvereinbarung als verbandliche Leistung für unsere Mitglieder erinnern.
Beigefügt übersenden wir Ihnen ein Informationsblatt der Minerva KundenRechte.
Weitere Informationsunterlagen können Sie unter Versicherungen (S 19) mit dem beigefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern.
4. Das Tankstellennetz am 01.01.2023
Der Energie Informationsdienst hat die von ihm erhobenen Tankstellenzahlen zum Stichtag
1. Januar veröffentlicht. In den einzelnen Netzen haben sich Änderungen ergeben, doch bedeuten 14.093 Straßentankstellen netto lediglich sieben Stationen weniger als vor zwei Jahren und genau so viele wie am 30.6.2019.
Zu dieser Stabilität trugen im letzten Jahr zumindest für die meisten Gesellschaften auch die sehr hohen Kraftstoffmargen bei. Seit Dezember 2022 sinken diese allerdings wieder auf Werte, die wir vor dem Ukraine-Krieg kannten und inzwischen auch darunter. Die steigende Inflation als Nachfragedämpfer im Shop- und Waschgeschäft wird ebenso angesprochen wie das Personalproblem der Betreiber, das bereits zu verkürzten Öffnungszeiten geführt habe. Auch die Möglichkeit, ,,dass die Kraftstoffversorgung von der Branche perspektivisch auf automatisierte Stationen verlagert wird, um auf die sich ändernden Rahmenbedingungen zu reagieren," wird angesprochen - ,,Damit einhergehend wäre ein Rückgang der klassischen Straßentankstellen."
Zu den einzelnen Netzen:
- BP hat unter der Aral-Marke mit 2.266 Straßentankstellen weiterhin das größte Netz. Die Umstellung der Pachtstationen auf das Agenturgeschäft im Shop ist so gut wie abgeschlossen. Nach einer zitierten Aussage des Aral-Vorstandsvorsitzenden Achim Bothe betreibe Aral inzwischen 1.300 Ladepunkte. Allerdings ist damit nicht gesagt, dass sich alle diese Ladepunkte auch an AralTankstellen befinden.
- Die Zahl der Shell-Tankstellen (einschließlich der unter bft-Zeichen betriebenen RheinlandKraftstoff-Station-en) liegt bei 1.947 und damit um vier unter dem Vorjahreswert. Zur Zahl der an Shell-Stationen installierten Ladepunkte enthält der EID-Bericht keine Aussagen. Inzwischen gibt es an 34 Shell-Standorten LNG.
- TotalEnergies hat mit 1.157 Tankstellen gegenüber dem Vorjahr eine Station mehr in ihrem Netz als vor Jahresfrist. Wenn die Pläne der Firma und des Convenience-Konzerns Couche-Tard sich nicht noch zerschlagen sollten, gibt es zum nächsten Jahreswechsel zwar noch das TotalEnergiesZeichen an den Attikas der Stationen, aber einen neuen Eigentümer.
- Unter das Esso-Netz zählt der EID am 1.1.2023 933 Tankstellen, netto 29 weniger als vor einem Jahr. Dies erklärt sich vor dem Hintergrund, dass dem Netz im Jahr 2021 zwar 80 umgeflaggte Minera-Stationen zugeflossen waren, andererseits aber 22 Stationen aufgrund der Kartellamtsauflagen beim Erwerb der OMV-Stationen durch EG an die Avia abgegeben werden mussten.
- JET betreibt 815 Tankstellen, netto vier weniger als vor einem Jahr. In die Zahl gehen wie in den Vorjahren auch die zur Firma gehörenden, aber nicht mit dem JET-Logo gekennzeichneten, weißen Stationen ein.
- Zu den übrigen Marken: Die größte zahlenmäßige Veränderung gab es im Netz der Avia-Partner. 897 Straßentankstellen sind 66 mehr als vor einem Jahr. Allein 46 davon sind frühere Esso- und OMV-Tankstellen, die EG abgeben musste.
- Wenig Veränderung gab es im Jahr 2022 an der Autobahn. Die Gesamtzahl der BATs stieg um eine auf 360.
- Weiter rückläufig ist die Zahl der Autogasstationen, auch wenn sich der regelrechte Einbruch des Jahres 2021 nicht wiederholte. Ihre Zahl liegt nach der EID-Recherche jetzt bei 5.898. Vor einem Jahr waren es noch 6.028.
- Die Zahl der Erdgastankstellen sank nochmals um neun auf nur noch 780, während das Netz der LNG-Stationen, also für verflüssigtes Erdgas als alternativer Lkw-Antrieb, trotz der Preisproblematik im Jahr 2022 weiterwuchs.
Weitere Einschränkungen im Tabakwarenverkauf durch EU geplant
Aufruf und Anleitung zur Beteiligung am Konsultationsverfahren
Die Europäische Kommission bereitet eine Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie der Europäischen Union („TPD2“) vor. Bei der nächsten Fassung sind noch mehr Auflagen und neue einschneidende Verbote für Hersteller, Handel und Verbraucher von Tabakprodukten, E-Zigaretten und anderen neuartigen Produkten zu befürchten. So plant die EU-Kommission u.a. Einheitsverpackungen und noch größere Warnhinweise für alle Tabakprodukte, ein Verbot von Slim-Zigaretten und Aromenverbote für E-Zigarettenliquids.
Bei der Überarbeitung der derzeitigen Tabakproduktrichtlinie muss die Kommission die Meinung von Bürgern und Betroffenen berücksichtigen und hat deswegen am 21. Februar 2023 eine zwölf Wochen laufende öffentliche Befragung auf ihrer Internetseite gestartet.
Bei dieser Thematik arbeitet der ZTG in einem Verbändebündnis mit den Verbänden des Tabakwarengroß- und Einzelhandels und der Industrie zusammen, um möglichst alle Händler in Deutschland zur Beteiligung an der Konsultation zu bewegen. Jetzt ist Zeit zu handeln! Den Aufruf und eine konkrete Anleitung zur Teilnahme finden Sie in der beigefügten Unterlage oder auf dieser Internetseite.
Nochmals: Die EU-Kommission verfolgt das Ziel eines tabakfreien Europas. Nur eine hohe Zahl von Konsultationsteilnehmern bringt die Chance, den geplanten Angriff auf Umsatz und Ertrag bei diesem auch für Tankstellen lebenswichtigen Geschäft abzuwehren.
Wichtige Hinweise!
1. Zollkontrollen wegen Tabaksteuer
2. Neue Mitarbeiter entpuppt sich als Betrüger
1. Kontrollen des Zolls - Tabaksteuerzeichen an Substanzen (Liquids) für E-Zigaretten
Aus unserem Mitgliederkreis haben wir erfahren, dass der Zoll aktuell die Tankstellen kontrolliert. Es wird geprüft, ob Altbestände an Liquids ohne Steuer noch verkauft und gelagert werden.
Bekanntlich unterliegen nach dem 2021 verabschiedeten Gesetz zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts „Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren" der Tabaksteuer. Zu den Substituten zählen Erzeugnisse, 11die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind." Diese neue Regelung gilt seit Juli 2022. Bis zum 13. Februar 2023 galt eine Übergangszeit, in welcher der Handel seine Altbestände an liquids ohne Steuer abverkaufen konnte. Seit diesem Tag ist nur noch der Verkauf von versteuerten liquids zulässig, der Verkauf unversteuerter Ware erfüllt den Tatbestand der Steuerhinterziehung.
Der Abverkauf unversteuerter Ware ist offenbar nicht allen Verkaufsstellen rechtzeitig gelungen. Zusätzlich scheint auch nach Juli 2022 noch viel unversteuerte Ware aus dem Ausland nach Deutschland in den Handel gekommen zu sein. Vor dem weiteren Verkauf unversteuerter (egal ob alter oder importierter) Ware können wir nur ausdrücklich warnen. Sie sollte auch nicht mehr an der Tankstelle gelagert werden!! Bitte kennzeichnen Sie die unversteuerte Ware als „nicht zum Verkauf" vorgesehen.
Wie uns Mitglieder berichten, überprüfen derzeit Zollbeamte schwerpunktmäßig auch Tankstellen. Dabei erstreckten sich die Überprüfungen auch auf die Lagerräume und Büroräume! Es wird die Banderole überprüft. Bitte prüfen Sie Ihren Bestand!
2. Neuer Mitarbeiter entpuppt sich als Betrüger
Neue Mitarbeiter zu finden ist zurzeit sehr schwierig. Diese Personalnot haben auch Betrüger für sich entdeckt. Wie wir auch aus dem Mitgliederkreis erfahren haben, gibt es derzeit eine männliche Person, die sich bei Tankstellen als Mitarbeiter bewirbt. Dieser Bewerber tritt sehr nett und erfahren auf und kann damit punkten, dass er das Kassensystem bereits kennt. Auch die Probearbeit wird mit Bravour absolviert. Nach wenigen Schichten jedoch verabschiedet er sich mit den Worten, dass es doch nicht das Richtige sei und geht. Dabei werden jedoch die gesamten Schichteinnahmen mitgenommen. Bitte seien Sie sensibilisiert bei der Einstellung neuer Mitarbeiter.
Warnmeldung! Neue Betrugsmasche bei CashToCode-Bezahlungen
Der ZTG hat uns darauf aufmerksam gemacht, dass es eine neue Betrugsmasche gibt, die das Produkt CashtoCode betrifft. Die Betrüger haben offenbar bereits einzelne Tankstellen in fünfstelliger Höhe geschädigt. CashtoCode ist eine Zahlungsmethode für Käufe im Internet, ähnlich wie die Paysafecard. Der Unterschied besteht darin, dass mit CashToCode Kunden die Möglichkeit haben, anonym und ohne Herausgabe von Bankdaten im Internet bezahlen zu können. Das Bezahisystem funktioniert über einen in der entsprechenden App generierten Barcode. Dieser wird bei einem Kauf im Netz (bspw. Guthaben für Online-Casinos oder Dating-Apps) erstellt und kann gegen Vorlage bei einem teilnehmenden Händler bar bezahlt werden. Mit jedem einzelnen Code können bis zu 400 Euro geladen, bzw. bezahlt werden.
Das Problem bei der Betrugsmasche ist — jedenfalls in denen dem ZTG geschilderten Fällen -, dass das Kassensystem die mit dem Barcodeleser erfasste Aufladungssumme nicht mit dem vorher bezahlten Betrag abgleicht. Zum besseren Verständnis des nachfolgenden Textes empfiehlt sich die Lektüre der beiliegenden Verkaufsanleitung für ein bestimmtes Kassensystem. Und so gehen die erfolgreichen Betrüger dabei offenbar wie folgt vor: Sie erstellen zwei Barcodes, einen für 9,99 Euro und einen für 400 Euro. Damit besuchen sie die Tankstelle und erzählen dem Kassenpersonal, sie möchten zwei CashToCodes für jeweils 9,99 Euro bezahlen. Das Kassenpersonal wählt diesen Artikel (s. beiliegende Verkaufsanleitung für ein Kassensystem) aus und kassiert 19,98. Danach scannt es den ersten Code (Schritt 4 der beiliegenden Anleitung. Dabei muss zuerst die Sicherheitsabfrage („Handeln Sie auf telefonische Anweisung?"-Schritt 5) verneint werden und dann in einem nächsten Fenster (Schritt 6) der gescannte Betrag bestätigt werden. Dieser Betrag erscheint, wie auch in der Anlage erkennbar ist, nur in relativ kleiner Schriftgröße. Selbst wenn das Kassenpersonal beim ersten Mal genau hinsieht, ist alles in Ordnung. Beim Scannen des zweiten Codes schaut es offenbar nicht mehr genau hin und übersieht, dass dort nun steht „Rechnung über 400 Euro wirklich bezahlen?". Die Betrüger sind umso erfolgreicher, als man den Betrug noch nicht einmal sofort merkt. In der Tagesabrechnung hat man eben zwei Artikel für 9,99 verkauft und das Geld wurde auch eingenommen.
Erst auf der Rechnung von Lekkerland erscheint die Aufladung in Höhe von 400 Euro. Und spätestens auf der Rohertragsliste der entsprechenden Warengruppe erkennt man, dass man betrogen wurde. Auf diesen Trick sind bereits wirklich erfahrene Kassenkräfte hereingefallen. Dabei gehen die Betrüger auch äußerst geschickt vor und verwickeln das Personal während des Scanvorgangs in ein Gespräch. Ein bestimmter Betrüger scheint derzeit noch bevorzugt in NRW tätig zu sein. Beschreibung: Zwischen 50 und 60 Jahre alt, Brillenträger, Vollbart, der am Kinn grau ist, gekleidet in dicker grauer Jacke, trägt eine graue Wollmütze.
Viele Mitglieder haben inzwischen aufgrund dieser Betrugsmasche das Produkt CashtoCode bereits aus dem Artikelstamm gelöscht, was angesichts des Missverhältnisses zwischen geringer Provision und hohem Betrugsrisiko sehr nachvollziehbar ist. Allerdings könnte CashToCode bei jedem Update der E-Loading-Produkte wieder im System auftauchen. Vorsicht ist also geboten. Wer sicher gehen will, muss zusätzlich (schriftlich!) seine Mitarbeiter anweisen, dass CashToCode nicht mehr verkauft bzw. freigeschaltet werden darf.
Tankstellen-Infobrief 01/23
1. Information der Arbeitnehmer über Betrugsversuche mit Gutscheinen
Informiert der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer umfassend und nachweisbar über die Möglichkeit von Betrugsversuchen mit Gutscheinen, haftet auch der Arbeitnehmer. Das Arbeitsgericht Münster hatte über die Schadenersatzforderung eines Tankstellenbetreibers gegen eine vormalige Mitarbeiterin zu entscheiden. Hintergrund für die Auseinandersetzung war die Freigabe von insgesamt 29 Gutscheincodes mit einem Gesamtwert von 2.900 Euro durch die Mitarbeiterin zugunsten eines Anrufers, der sich als Mitarbeiter einer Wartungsfirma ausgab. Der Tankstellenbetreiber hatte seine Mitarbeiter auf solche Betrugsversuche hingewiesen und sich schriftlich bestätigen lassen, dass aufgrund einer telefonischen Kontaktaufnahme, gleich durch wen sie erfolgt, keinerlei Gutscheincodes ausgegeben werden dürfen. Das Kassensystem an der Tankstelle war darüber hinaus so programmiert, dass ein Mitarbeiter, der einen Gutscheincode erstellen wollte, bestätigen musste, dass er nicht aufgrund eines Anrufes tätig wird. Die zuständige Richterin des Arbeitsgerichts Münster machte deutlich, dass die insgesamt 29-malige Bestätigung, nicht aufgrund eines Telefonanrufes tätig zu werden, obwohl man aktuell den Telefonhörer am Ohr habe, ihr völlig unverständlich sei. Es könne deshalb, so die Richterin, keinen Zweifel darangeben, dass die Arbeitnehmerin für diese Vorgehensweise und den dabei eingetretenen Schaden vollumfänglich haften müsse. Haftungserleichterungen, wie sie sonst unter Umständen Arbeitnehmern zu gewähren sind, könnten in einem solchen Fall nicht greifen. Da die Parteien sich nach diesem eindeutigen Hinweis des Gerichts verglichen haben, musste das Gericht den Rechtstreit nicht entscheiden.
Es wird aber deutlich, wie wichtig eine umfassende und dokumentierte Information der Arbeitnehmer, zu den möglichen Betrugsversuchen und die richtige Reaktion hierauf ist. Dabei sollte die Aufklärung regelmäßig erfolgen, mindestens jährlich. Ebenso wichtig ist — nicht nur nach der Äußerung der Richterin des AG Münster — auch eine technische Vorrichtung, die für den Mitarbeiter eine Bestätigung erforderlich macht, nicht aufgrund eines Telefonanrufes einen Gutscheincode zu erzeugen. Sollten diese Informationen nicht ausreichen, einen Mitarbeiter von der Weitergabe von Gutscheincodes an einen Betrüger abzuhalten, haftet jedenfalls der Tankstellenbetreiber nicht alleine für den so eingetretenen Schaden.
Ein Formular zur Mitarbeiterbelehrung und mit Arbeitsanweisungen zu dem Thema „E-Loading-Betrug" können Sie bei uns unter Personal (10.1.) mit dem beigefügten Bestellformular oder tele-fonisch (0431-53 33 116) abfordern. Ebenfalls können Sie unter Personal (10.2.) ein Blatt zur Warnung der Mitarbeiter, welches an der Kasse ausgelegt werden kann, bestellen.
2. Amtlicher Mineralölabsatz September 2022
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die amtlichen Daten des Mineral-absatzes für September 2022 veröffentlicht. Wie bei der Besprechung der August-Daten im TS-RS 14/22 vom 06.12.2022 angekündigt, haben sich die Auswirkungen des „Tankrabatt-Endes" in den September-Werten gezeigt.
Während andere Mineralölprodukte ähnliche Zuwächse gegenüber 2021 verzeichneten, wie bspw. das Leichte Heizöl (+16 %) und der Flugtreibstoff (+17,5 %), ging es mit den Diesel- und Benzinab-sätzen sowohl im Vergleich zum Vorjahr wie auch zum Vormonat August nach unten. So verringer-te sich der OK-Verbrauch verglichen mit August um ein Fünftel (-20,3 Prozent) auf knapp 1,4 Milli-onen Tonnen und der DK-Absatz um 14,5 Prozent auf 2,8 Millionen Tonnen. Den Vergleich zum Vorjahres-September sehen Sie in der Tabelle. Die Ursachen sind eindeutig: Die Statistik erfasst die Inlandsablieferungen — und Tankstellengesellschaften, Händler und Verbraucher hatten ihre Tanks noch Ende August kurz vor dem Auslaufen der Energiesteuersenkung randvoll gemacht. Die einzige Sorte, deren Absatz auch im September 2022 gegenüber dem Vorjahr wuchs, war E10. Der E10-Anteil am gesamten Ottokraftstoff stieg damit auf einen neuen Höchstwert.

Die September-Zahlen zeigen — sozusagen spiegelbildlich - noch einmal, welche Auswirkungen der Tankrabatt auf den Absatz hatte. in den drei Monaten der Energiesteuersenkung wurde in Deutschland nicht nur mehr Benzin verkauft als in den entsprechenden drei Monaten der beiden Vorjahre, sondern sogar mehr als in der Vor-Corona-Zeit. Hinter den hohen Absätzen in diesen drei Monaten stecken vielmehr auch die Auswirkungen des zurückgegangenen Tanktourismus der Deutschen und der hinzugewonnenen Verkäufe an Autofahrer aus den Grenzgebieten der Nachbarländer. An diesen zurückgewonnenen und hinzugekommenen Mengen hat auch der Fiskus seinen Anteil bekommen, der die Einnahmenverluste durch die gesenkten Steuersätze nicht unerheb-lich kompensiert hat.
3. Aktualisierung der Broschüre zum Ausgleichsanspruch
Die umfangreiche Broschüre „Der Ausgleichsanspruch des Tankstellenpächters, § 89b HGB", die ausführlich über die Voraussetzungen und die Berechnung des Ausgleichsanspruches unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung informiert, wurde von uns überarbeitet und aktualisiert.
Bei Interesse können Sie die Broschüre unter Vertragsbeendigung/Ausgleichsanspruch (S 20) mit 1 dem beigefügten Bestellformular oder telefonisch (0431-53 33 116) abfordern.
4. Fragebogen zu Veranstaltungen
Wir möchten zukünftig gerne wieder an die Zeiten vor der Corona Pandemie anknüpfen und Ihnen wieder Veranstaltungen für den Tankstellenbereich anbieten. Weil wir bei dem Angebot gerne die aktuellen Interessen der Tankstellenbetreiber berücksich-tigen möchten, haben wir diesem Schreiben einen kurzen Fragebogen zu gewünschten Veranstaltungen beigelegt.
Bitte beantworten Sie uns kurz die Fragen und senden Sie uns den oben angefügten Fragenbogen zurück. So können wir Ihnen auf Sie zugeschnittene Veranstaltungen anbieten.
Vielen Dank!
Tankstellen-Infobrief 07/22
1. Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung
Unternehmer müssen die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten exakt erfassen, so das Fazit der Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022, Az.: 1 ABR 22/21. Hierzu veröffentlichte das BAG nun seine Entscheidungsgründe.
Aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz leitet das BAG eine alle Arbeitgeber treffende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Erfassung sämtlicher Arbeitszeiten im Unternehmen ab – ungeachtet des allgemeinen Wortlauts dieser Regelung. Für die Betriebspraxis folgt daraus, dass grundsätzlich für alle Arbeitgeber eine objektive gesetzliche Handlungspflicht besteht zur Einrichtung eines Systems, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden der Arbeitnehmer erfasst werden.
Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung verbleibt den Arbeitgebern aber bei Ausgestaltung einer solchen Arbeitszeiterfassung ein sehr weiter Gestaltungsspielraum. Der Arbeitgeber kann vorerst noch die Art und Weise der Aufzeichnung weitgehend selbst bestimmen. So muss die Arbeitszeiterfassung nicht zwingendelektronisch erfolgen, sondern die Papierform genügt weiterhin. Eine Stechuhr ist demnach nicht erforderlich. Ebenso ist eine Delegation der Aufzeichnungspflicht auf die Arbeitnehmer nach wie vor möglich.
Auch zum Zeitpunkt der Aufzeichnung enthält der Beschluss keine einschränkenden Vorgaben. Lediglich die Ausführungen des Gerichts zur Anwendbarkeit der im Arbeitszeitgesetz für bestimmte Arbeitnehmer enthaltenen Ausnahmen von Aufzeichnungspflichten (z.B. für leitende Angestellte) lassen offen, ob genau diese Regelungen weiterhin Bestand haben können.
Bis auf Weiteres bleibt abzuwarten, inwieweit das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die BAG-Entscheidung zum Anlass nehmen wird, die gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitszeiterfassung neu zu regeln. Sobald sich abzeichnet, ob und wie das BMAS eine Gesetzesänderung plant, werden wir Sie informieren.
2. Checkliste „Außerordentliche Schließung der Station“
Derzeit mehren sich die Fälle, dass Partner sich beim Verband melden und fragen, wie sie sich korrekt der Gesellschaft gegenüber verhalten, wenn sie die Station(en) wegen Personalnotstand nicht wie vertraglich festgelegt, öffnen können.
Der Verband hat gemeinsam mit den Tankstellendelegierten und Farbengruppensprechern und dem ZTG eine Checkliste „Außerordentliche Schließung der Station“ erarbeitet.
Die Checkliste können Sie bei uns telefonisch (0431-53 33 116) oder mit dem beigefügten Bestellformular (unter Sonstiges S4) abfordern.
3. Checkliste „Stromeffizienz – Stromsparen an Tankstellen“
Der Verband hat gemeinsam mit den Tankstellendelegierten und Farbengruppensprechern und dem ZTG eine Checkliste „Stromeffizienz – Stromsparen an der Tankstelle“ erarbeitet.
Die Checkliste können Sie bei uns telefonisch (0431-53 33 116) oder mit dem beigefügten Bestellformular (unter Sonstiges S5) abfordern.
4. Angebot von Mehrwegbehältern ab 1.1.2023
Ab 1. Januar 2023 müssen bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen immer auch Mehrwegbehälter angeboten werden, wobei die Mehrwegvariante nicht teurer sein darf als das gleiche Produkt in einer Einwegverpackung. Allerdings darf für die Mehrwegverpackung ein Pfand genommen werden.
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur Betriebe mit höchstens fünf Mitarbeitern und einer Ladenfläche bis zu 80 Quadratmetern. Diese müssen dann aber ihren Kunden ermöglichen, eigene Behälter zu befüllen.
Falls Sie nähere Informationen zu diesem Thema möchten, finden Sie in dem ZTG-Report 2/22 einen ausführlichen Artikel. Sollte der Report Ihnen nicht mehr vorliegen, können Sie ihn gerne bei uns abfordern.
Den ZTG-Report 2/22 können Sie bei uns telefonisch (0431-53 33 116) oder mit dem beigefügten Bestellformular (unter Sonstiges H14) abfordern.
5. Keine Senkung des Umsatzsteuersatzes bei Autogas und Flaschengas
Die Verlautbarungen des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur befristeten (vom 1.10.2022 bis 31.03.2024) Umsatzsteuersenkung bei Gas von 19% auf 7% waren offenbar nicht eindeutig. Zunächst war nicht klar, ob die Regelung neben Erdgas auch Flüssiggas betrifft.
Das BMF hat inzwischen dem Deutschen Verband Flüssiggas auf Anfrage schriftlich bestätigt, dass die befristete Umsatzsteuerabsenkung für Gas und Fernwärme explizit auch Flüssiggas (LPG) und verflüssigtes Erdgas (LNG) einschließt. Die Steuersenkung gilt allerdings nur für Flüssiggaslieferungen per Tanklastwagen zum Endkunden.
Damit ist gleichzeitig klar, dass weder Autogas noch Flaschengas von der Steuersenkung profitieren. Für beide Produkte bleibt es bei 19% Umsatzsteuer.
6. Verlängerung der Abverkaufsfrist für Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm
Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Neufassung des § 31 Absatz 4 der Tabaksteuerverordnung, die u.a. regelt, dass Wasserpfeifentabak in Kleinverkaufspackungen über 25 Gramm, der sich ab diesem Zeitpunkt im steuerrechtlich freien Verkehr befindet, grundsätzlich nicht mehr zulässig ist. Im „steuerrechtlich freien Verkehr“ befinden sich Waren, für die die Verbrauchssteuer (hier Tabaksteuer) bereits entrichtet worden ist.
Für vor dem 1. Juli 2022 in den steuerrechtlich freien Verkehr eingeführte Verpackungseinheiten über 25 Gramm galt bisher eine Abverkaufsfrist bis zum 31. Dezember 2022. Die Generaldirektion Zoll hat darum gebeten, unsere Mitglieder darüber zu informieren, dass das Bundesministerium der Finanzen diese Abverkaufsfrist nunmehr um sechs Monate bis zum 30. Juni 2023 verlängert hat.
7. Zwischenbericht des Bundeskartellamts zur Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel
Das Bundeskartellamt hat seinen Zwischenbericht zur Sektoruntersuchung Raffinerien und Kraftstoffgroßhandel veröffentlicht. Der Bericht umfasst 116 Seiten.
Kartellrechtswidrige Praktiken wie Preisabsprachen hat das Amt dem Bericht zufolge nicht finden können.
8. Preisentwicklung von Rohöl und speziell von #Diesel nach Inkrafttreten der EU-Sanktionen
Seit dem 5.12.2022 besteht in der EU ein weitgehendes Einfuhrverbot für russisches Rohöl. Ab dem 5.2.2023 wird es auf Diesel (und andere Raffinerieprodukte) ausgedehnt. Noch ist nicht klar, in welchem Ausmaß insbesondere das Einfuhrverbot für Produkte ein Problem für die Versorgung in Deutschland und in ganz Europa darstellen wird.
Im Moment scheinen die Märkte gut versorgt zu sein. Zwei Prognosen von Argus Media (eine vom 24., die andere vom 29.11.) legen nahe, dass die Versorgung wohl auch in Zukunft gewährleistet sein wird, allerdings insbesondere bei Diesel und den anderen Mitteldestillaten zu höheren Preisen als derzeit. Eine Einschränkung machen die Autoren: Sollte die Rezession sich weiter verstärken, werde in Folge die Dieselnachfrage zurückgehen, was preisdämpfend wirken würde.
Tankstellen-Infobrief 06/22
1. ZTG-Report 2/2022
Beigefügt übersenden wir Ihnen die nächste Ausgabe des ZTG-Reports.
Wie immer ist der ZTG im Hinblick auf die nächsten Ausgaben dankbar über Mitteilungen/Berichte für die Rubrik „Aus der Praxis für die Praxis".
2. Die Tankstellenbranche braucht höhere Erträge - ZTG fordert die Gesellschaften
Der ZTG hat Ende November die maßgeblichen Mineralölgesellschaften sowie die uniti und den bft angeschrieben und deutlich gemacht, dass die Tankstellenbranche höhere Erträge braucht und fordert die Gesellschaften zum Handeln auf.
In dem 4-seitigen Papier geht der ZTG ein auf die Kostentwicklungen (Personalkosten, Stromkosten, sonstige Energiekosten sowie die allgemeine Inflation) und die wirtschaftliche Situation der Pächter- und Eigentümertankstellen sowie der Freien Tankstellen.
Sobald Antworten von Gesellschaften vorliegen, werden wir die jeweiligen Mitglieder informieren.
3. Amtlicher Mineralölabsatz August 2022
Aktuell hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die amtlichen Daten des Mineralabsatzes für August 2022 veröffentlicht. Der gesamte Mineralabsatz verzeichnete im Vergleich zum August 2021 ein kräftiges Plus von 6,3 Prozent auf knapp 8,6 Millionen Tonnen. Die Menge ist schon bemerkenswert, weil sie fast diejenige des August 2019 erreicht und weil gleichzeitig die Absatzsituation in Deutschland von besonderen Erschwernissen aufgrund der niedrigen Flusspegelstände gekennzeichnet war.
Bei den Kraftstoffen ist der Hintergrund des Absatzzuwachses eindeutig: Der August war der letzte von drei Monaten mit verringerten Energiesteuersätzen und von diesen dreien derjenige mit dem geringsten Preisniveau. Gerade zum Monatsende wurden die Tankstellen stark besucht und in Einzelfällen leergetankt. Der Benzinabsatz stieg so um 8,6 Prozent auf mehr als 1,7 Millionen Tonnen und der Dieselabsatz um immerhin 3, 7 Prozent auf mehr als 3,3 Millionen Tonnen an. Beide Werte liegen über den Vergleichswerten aus dem Vor-Corona-Jahr 2019! Die Auswirkungen des „Tankrabatt-Endes" werden sich dann in den September-Werten zeigen.

Von Monat zu Monat verschiebt sich bei den Benzinsorten die Vorliebe der Verbraucher zu ElO. Im August betrug der Anteil dieser Sorte am gesamten Benzinabsatz bereits fast ein Viertel. Immer mehr Kunden stellen offenbar fest, dass ElO ihrem Motor nicht schadet. Da sie gleichzeitig aus vielen Gründen preisempfindlicher geworden sind, steigen sie dauerhaft um.
Tankstellen-Infobrief 05/22
1. Hinweis an Arbeitnehmer, wenn Urlaub zu verfallen droht
Bis zum Jahr 2018 waren Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern, die ihren Urlaub noch nicht oder noch nicht vollständig genommen hatten, in einer relativ komfortablen Situation. Es galt einfach §7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Danach verfällt Urlaub, der in einem Urlaubsjahr nicht beantragt wurde, zum Jahresende. Nur in Ausnahmefällen kann der Urlaub auf das nächste Jahr übertragen werden – allerdings nur bis zum 31. März des Folgejahres.
Nach zwei Urteilen des EUGH aus November 2018 und einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Februar hatte diese Regelung eine Einschränkung bekommen. Nach Ansicht der Gerichte verstößt der automatische Verlust des Anspruchs auf Erholungsurlaub gegen das höherrangige Unionsrecht. Arbeitgeber sind zwar nicht gezwungen, den Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer anzuordnen, Voraussetzung für den Verfall nicht genommenen Urlaubs zum Jahresende ist jedoch seitdem, dass Arbeitgeber ihre Angestellten förmlich darüber belehrt haben, dass der Urlaub zu nehmen ist und für den Fall, dass er nicht beantragt werde, auch verfalle.
Der EUGH hat in drei aktuellen Entscheidungen vom 22. September seine Haltung zur Hinweispflicht des Arbeitgebers auf den drohenden Verfall des Urlaubs konsequent beibehalten. Mit den Entscheidungen haben sich die Konsequenzen für Arbeitgeber, die ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, noch verschärft. Alle drei Fälle waren dem EUGH vom Bundesarbeitsgericht vorgelegt worden.
Das Fazit der Urteile vorweg: Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.
In zwei Fällen hatten Arbeitnehmer geltend gemacht, dass ihre Urlaubsansprüche aus den Zeiten, in denen sie wegen Langzeiterkrankung bzw. wegen Bezugs von Erwerbsminderungsrente keinen Urlaub nehmen konnten, nicht verfallen seien. Nach einem älteren Urteil des BAG, das auch vom EUGH bestätigt worden war, verfallen bei andauernder Arbeitsunfähigkeit die gesetzlichen Urlaubsansprüche spätestens 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. In seinen beiden aktuellen Urteilen hat der EuGH nun entschieden, dass der Urlaubsanspruch auch bei Langezeiterkrankung oder Erwerbsminderung nicht einfach nach 15 Monaten verfallen darf. Falls der Arbeitgeber es versäumt habe, Beschäftigte auf den Urlaub und den möglichen Verfall hinzuweisen, dürfe der gesetzliche Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern aus dem Jahr, in dem sie zunächst gearbeitet haben und Urlaub hätten nehmen können, nicht einfach verfallen, wenn sie in diesem Jahr erkranken oder die Erwerbsminderung eintritt.
In einem dritten Fall hatte eine Klägerin wegen hohen Arbeitsanfalls bei ihrem Arbeitgeber über mehrere Jahre ihren Urlaub nicht, bzw. nicht vollständig, nehmen können. Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis waren insgesamt 101 (!) Tage bezahlten Jahresurlaubs aufgelaufen, für welche die Klägerin Abgeltung verlangte. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass ein Großteil der Urlaubsansprüche nach der üblichen Frist von drei Jahren zum Jahresende verjährt sei. Dieser Auffassung erteilte der EUGH eine Absage: Zwar habe der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, nicht mit Urlaubsanträgen konfrontiert zu werden, die auf mehr als drei Jahre vor Antragstellung erworbene Ansprüche zurückgehen, Voraussetzung sei aber, dass er zuvor auf den möglichen Urlaubsverfall hingewiesen und dafür gesorgt habe, dass der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch auch tatsächlich wahrnehmen konnte. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Zusammenfassend können wir daher nur dringend raten, dass Arbeitgeber folgende Hinweise zwingend beachten, damit Urlaubsansprüche verfallen können:
- Der Arbeitgeber hat alle Arbeitnehmer (auch Langzeiterkrankte) individuell aufzufordern, ihren Urlaub zu nehmen (Ein kurzer Hinweis an den Arbeitnehmer über die Resturlaubstage oder ein genereller Appell hierzu an die Belegschaft am „Schwarzen Brett“, reicht nicht aus).
- Die Aufforderung muss hinreichend konkret formuliert sein (Ein allgemeiner Hinweis auf eine Regelung im Arbeits- oder Tarifvertrag reicht nicht).
- Die Aufforderung muss einen eindeutigen Hinweis auf den Verfall des Urlaubs bei nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme enthalten.
- Die Aufforderung zur Inanspruchnahme des Urlaubs muss rechtzeitig erfolgen (Im Anschluss an die Aufforderung muss der Arbeitnehmer die Resturlaubsstage auch zeitlich noch vollständig nehmen können, bevor sie verfallen).
- Aus Beweisgründen sollte die Aufforderung des Arbeitgebers in Textform erfolgen und dem Arbeitnehmer nachweisbar zugestellt werden.
2. Notfallplan Stromausfall
Teilweise oder vollständige Stromausfälle kommen immer wieder vor – wenn auch bislang meist im Rahmen oder als Folge von Unwettern. Nun besteht aber das Risiko, das es wegen Energiemangel, aufgrund von Netzüberlastungen oder als Folge von Cyber-Attacken, unerwartet, flachendeckend und länger andauernd zu Stromausfällen kommen kann. Es ist also sinnvoll, sich mit dieser Thematik im Voraus zu beschäftigen und einen Notfallplan zu erstellen.
Um zumindest die Basisfunktionen an einer Station aufrecht erhalten zu können, sollte überlegt werden, ob man für den eigenen Betrieb ein Notstromaggregat anschafft und bereithält, welches zumindest für einen Übergangszeitraum bspw. die Alarmanlage weiter funktionieren lässt.
Natürlich sollte stets in Reichweite der Mitarbeiter für Notfälle auch ein (aufgeladenes) Handy bereitliegen, um Hilfe anzufordern oder sich mit dem Betreiber oder Hilfskräften abzustimmen. Auch für den Heimweg sollte jede/r gerüstet sein.
Selbstverständlich sollten für den Fall eines Falles alle Mitarbeiter wissen, wie man Türen auch ohne Strom, also mechanisch verriegelt und vollständig abschließt. Außerdem sollte stets mindestens eine gut funktionierende mit einem ausreichenden Lichtpegel versehene Taschenlampe erreichbar sein, um entsprechend handlungsfähig zu sein. Es empfiehlt sich auch, sich Gedanken zu machen, wie in einem solchen Fall Geldbestände und Waren gesichert werden können. Gibt es einen abschließbaren Raum, der mehr Sicherheit bietet? Kann ggf. Ware problemlos dorthin gebracht werden? Wie sichere ich verderbliche Ware? Im Falle eines flächendeckenden Stromausfalls ist auch die Einzahlung von Geld bei einer Bank nicht mehr möglich, da die Geldautomaten mit Strom betrieben werden und davon auszugehen ist, dass Banken geschlossen sind. Wer einen rein elektronischen Tresor hat, sollte prüfen, ob dort Geld eingefügt werden kann und nach alternativen Sicherungen gesucht werden.
Sowohl durch ein plötzliches Abschalten als auch durch ein plötzliches Wiederhochfahren aller Systeme können Stromkreisläufe, vor allem aber sensible Geräte, wie z.B. Computeranlagen beschädigt oder zerstört werden. Wie steht es um Ihre tägliche Datensicherung? Nutzen Sie die Cloud oder andere externe Speichermedien? Wie ist bei einem Stromausfall der Brandschutz gesichert? Wie kann ich ein solches Szenario üben und die Mitarbeiter für die dann erforderlichen Abläufe vorbereiten?
Die Erarbeitung eines Notfallplans und ein Stresstest führen sicher zu vielen noch weiteren Fragestellungen.
Diese Gelegenheit sollte auch dazu genutzt werden, nach Potentialen für (weitere) Verbrauchssenkungen zu suchen, um so die immens gestiegenen Energiepreise wie es geht zu reduzieren:
Beispiel: Können die Produkte aus zwei Eistruhen in eine zusammengelegt werden? Sollte angesichts steigender Stromkosten auf den Abverkauf von Eis und ähnlichen Waren verzichtet werden? Lohnt es sich wirklich, am späten Nachmittag nochmals einige wenige Backwaren zu backen? Gibt es unnötige Beleuchtungen oder anderweitige unnötige Stromverbraucher, auf die verzichtet werden kann (ohne Umsatzeinbruch)? Kundenzufriedenheit und Margen sollten gegen die Kostenbelastung abgewogen werden.
3. Rückerstattung von Abwassergebühren
Während der letzten Allgemeinen Tankstellenversammlung Ende August wurde noch einmal auf die Möglichkeit einer evtl. Rückerstattung von Abwassergebühren hingewiesen.
Es ist allgemein übliche Praxis der Gemeinden, die in Rechnung gestellten Abwassermengen auf Basis des Frischwasserverbrauchs zu ermitteln. Diese berücksichtigt nicht die in Fahrzeugwaschanlagen auftretenden Verdunstungs- und Verschleppungsverluste.
Wir empfehlen Ihnen die Stellung eines Antrags auf Abwassergebührenrückerstattung bei Ihrer Gemeinde. Jede Gemeinde handhabt die Abwassergebührenrückerstattung anders.
Das Antragsformular können Sie bei uns telefonisch (0431-53 33 116) oder mit dem beigefügten Bestellformular (unter Waschanlagen S25) abfordern.
4. Vertrags-Rechtsschutz für Tankstellenmitglieder
Wir weisen an dieser Stelle noch einmal auf die außerordentlich wichtige Vertrags-Rechts-schutzversicherung exclusiv für Verbandsmitglieder hin.
Die Rechtsschutzversicherung deckt die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus Vertriebs-, Pacht- oder Mietverträgen bei gerichtlichen Auseinandersetzungen mit Mineralölgesellschaften. Dies kann möglicherweise über Ihre wirtschaftliche Existenz entscheiden.
Beigefügt übersenden wir Ihnen einen kurzen Infoflyer sowie ein Antragsformular.
Sollten Sie sich für den Abschluss der für Tankstellenbetreiber außerordentlich wichtigen Versicherung entschließen, schicken Sie uns das Formular ausgefüllt und unterschrieben zurück.
5. Presseschau des ZTG
Vom ZTG erhalten wir regelmäßig Presse-Infos rund um die Tankstellenbranche. Diese enthalten sehr informative Berichte rund um die gesamte Branche. Falls Sie ebenfalls Interesse an dem Pressespiegel haben, senden wir Ihnen diesen gerne regelmäßig per Mail zu.
Falls Sie in den E-Mail Verteiler für die ZTG-Presseschau aufgenommen werden möchten, kreuzen Sie dies bitte auf dem beigefügten Bestellformular an. Eine Anmeldung per Telefon
(0431-5333116) oder Mail (bruegmann(at)kfz-sh(.)de) ist selbstverständlich auch möglich.
Tankstellenversammlung 2022
1. Allgemeine Tankstellenversammlung 2022
Am 25. August 2022 fand im Verbandshaus in Kiel die diesjährige Allgemeine Tankstellenversammlung statt. Wir haben uns über die Teilnahme so zahlreicher Tankstellenpartner sehr gefreut.
Die anwesenden Geschäftsführer des ZTG, Jürgen Ziegner und Markus Pillok, berichteten über Aktuelles aus der Branche. Zum Beispiel verwies Markus Pillok auf die aktuellen Änderungen im Nachweisgesetzes und die erforderlichen Anpassungen der Muster-Arbeitsverträge. Die überarbeiteten Musterverträge finden Sie in unserem Bestellformular - siehe Punkt 2. Jürgen Ziegner berichtete über die Pläne der Shell und ging auf die Personalprobleme an Tankstellen ein.
Es wurden turnusgemäß die Wahl des Fachgruppenvorsitzes, der Tankstellen delegierten sowie der Farbengruppensprecher*innen durchgeführt. Wir danken allen Gewählten, dass sie sich für weitere 3 Jahre bereiter klärt haben, aktiv bei der Verbandsarbeit mitzuwirken.
Eine Übersicht der Gewählten finden Sie auf unserer Internetseite.
Im Anschluss fand der Abend bei einem gemeinsamen Grillfest einen gemütlichen und geselligen Ausklang.
2. Nachweisgesetz-Anpassungen der Musterarbeitsverträge
Während der Allgemeinen Tankstellenversammlung berichtete der Geschäftsführer des ZTG, Markus Pillok, ausführlich über die aktuellen Änderungen im Nachweisgesetzes und die damit erforderlichen Anpassungen der Muster-Arbeitsverträge.
Bei Interesse können Sie den Vortrag von Markus PHI ok bei uns telefonisch (0431-53 33 116) anfordern.
Die angepassten Arbeitsverträge können Sie ebenfalls bei uns telefonisch (0431-53 33 116) anfordern.
3. Neuer Tankstellen-Werbeflyer
Ebenfalls während der Allgemeinen Tankstellenversammlung wurde der neue TankstellenWerbeflyer den Teilnehmern vorgestellt.
Der Flyer hat einen QR-Code, über den ein sofortiger Zugang zur Tankstellen-Internetseite des Verbandes möglich ist.
Sollten Sie Exemplare benötigen, senden wir Ihnen diese gerne zu. Wir bedanken uns bei Ihnen im Voraus für Ihre Mithilfe bei der Werbung weiterer Mitglieder.
4. Minijobs und Übergangsbereich - Flyer des ZDH
In unseren Rundschreiben haben wir immer wieder über Veränderungen bei Minijobs, kurzfristiger Beschäftigung und Midijobs informiert. Einen guten Überblick über den aktuellen Stand bietet ein neuer Flyer des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks, welcher die ab 1. Oktober 2022 geltenden Regelungen gut lesbar zusammenfasst.
Der Flyer gibt Auskunft über die verschiedenen Arten von Minijobs und Midijobs sowie über die kurzfristige Beschäftigung. Eine übersichtliche Tabelle erläutert zudem die wichtigsten Informationen zu den Abgaben und Steuern.
Bei Interesse können Sie den Flyer des ZDH bei uns telefonisch (0431-53 33 116).
5. Amtlicher Mineralölabsatz Juni 2022
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die amtlichen Daten des Mineralölabsatzes für Juni 2022 veröffentlicht. Der gesamte Mineralabsatz verzeichnete im Vergleich zum Juni 2021 nur ein leichtes Plus von 1,9 Prozent auf knapp 7, 7 Millionen Tonnen.
Allerdings sorgte die ab dem 1. Juni reduzierte Energiesteuer dafür, dass der Kraftstoffabsatz schlagartig kräftig anstieg. Dies zeigt weniger der Vergleich zum Vorjahr, obwohl auch hier vor allem bei Benzin ein Wachstum steht. Dass und wie der „Tankrabatt" wirkte, erweist sich vor allem im Vergleich zum Mai 2022. Verglichen mit dem Mai stieg der Benzinabsatz um 22,1 Prozent auf fast 1,6 Millionen Liter an. Das hat mehrere Ursachen. Die Verbraucher hatten Ende Mai mit dem Tanken auf den 1. Juni gewartet, der Tanktourismus in Nachbarländer ging schlagartig zurück, stattdessen kamen Tanktouristen nach Deutschland und an den Feiertagen im Juni wurde mehr privat gefahren.
Die Absatzentwicklung bei Diesel war weniger positiv. Gegenüber Juni 2021 ging die Nachfrage um 6 Prozent zurück, gegenüber dem Vormonat Mai gab es jedoch immerhin ein Plus von 12,6 Prozent auf 2,9 Millionen Tonnen. Hintergrund der unterschiedlichen Entwicklung bei Benzin und Diesel ist ganz klar die unterschiedliche Steuersenkung. Diesel war auch im Juni trotz ,,Tankrabatt" weiter teuer.
Wie preisempfindlich die Konsumenten inzwischen sind, zeigen die völlig unterschiedlichen Absatzentwicklungen von ElO und Super Plus. Obwohl bei Preisen von fast 2 Euro der Preisvorteil von 6 Cent/I gegenüber ES relativ gesehen längst nicht mehr so viel ausmacht wie in früheren Jahren, werfen immer mehr Verbraucher ihre früheren Bedenken gegen diese Sorte über Bord. Im Juni betrug der El0-Anteil am gesamten Absatz von Ottokraftstoff schon fast ein Viertel. Super Plus hingegen verlor ein Drittel gegenüber dem Juni des Vorjahres.
6. Maßnahmen zur Energieeinsparung
Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 in zwei verschiedenen Verordnungen Maßnahmen zur Energieeinsparung beschlossen:
die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und
die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV).
Die beschlossene EnSikuMaV hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wurde direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und tritt zum 01.September 2022 in Kraft.
Für das Kfz-Gewerbe und die Tankstellenbranche besonders relevante Maßnahmen sind:
- Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. Auch die Beleuchtung von Tankstellen, sofern diese geöffnet sind, dient nach der Gesetzesbegründung der Verkehrssicherheit. Mithin gilt diese Regelung nicht für Tankstellen. - Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels - den Autohäusern und Tankstellen -ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
Weitere Einzelheiten des Beschlusses finden Sie auf der Startseite unserer Internetseite www.kfz-sh.de.
7. Neue Beiträge ab 1. Januar 2023
Nach über 12 Jahren werden wir zum 1. Januar 2023 die Tankstellen-Beiträge für die Mitgliedschaft im Verband des Kfz-Gewerbes erhöhen.
Folgende Änderungen ergeben sich:

Verkauf von CBD alias Cannabidiol im Dschungel des Rechts
Hype, Megatrend, Wundermittel: CBD. Diese Abkürzung taucht mittlerweile auf vielen Produkten auf und wird lobend beworben. Auch an vielen Tankstellen werden verschiedenste Produkte mit CBD verkauft.
Bei CBD als einem Bestandteil der Cannabispflanze stellt sich aber besonders die Frage, ob es sich nicht gar um ein Betäubungsmittel handelt. Eine EU-rechtliche Definition als solche gibt es hier nicht, allerdings sind nach dem Einheits-übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe Cannabis, Cannabisharz, Extrakte und Tinkturen (mit Ausnahme von Samen) verboten. Ende 2020 setzte sich der EuGH damit auseinander und stellte fest, dass CBD aus der Cannabispflanze grundsätzlich kein Suchtstoff im Sinne des Übereinkommens sei, da es zum Zeitpunkt des Urteils nach wissenschaftlichem Stand nicht psychoaktiv wirke oder schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe (EuGH, Urteil v. 19.11.2020, Az. C-663/18). Damit könne ein Vermarktungsverbot von CBD grundsätzlich gegen die EUWarenverkehrsfreiheit verstoßen.
Ein Freifahrtschein ist das jedoch nicht, da es unter dem Ziel des Gesundheitsschutzes durch nationale Regelungen grundsätzlich dennoch gerechtfertigt sein kann, sofern es dazu denn geeignet ist, also die Gesundheit überhaupt durch ein solches Verbot geschützt werden kann.
In Deutschland hängt die Rechtslage vom Betäubungsmittelgesetz ab. Ob ein Stoff als Betäubungsmittel gilt, dafür ist nicht dessen konkrete Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit entscheidend, sondern die Tatsache, ob der Stoff in den entsprechenden Anlagen des Gesetzes verzeichnet ist. Hier wird es nun etwas komplex, und die Rechtslage kann als uneindeutig bezeichnet werden. CBD selbst taucht dort nicht auf, sodass synthetisch hergestelltes CBD nicht dem Betäubungsmittelrecht unterfallen dürfte. Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) hingegen wird in Anlage I gelistet und stellt damit ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel dar. Zumindest grundsätzlich, da es einige Ausnahmen gibt - etwa für Medizinalcannabis, Samen (solange der Zweck nicht das unerlaubte Anbauen ist) und Nutzhanf.
Ein Produkt aus Hanfsamen ist demnach betäubungsmittelrechtlich weniger problematisch -Hanfsamenöl oder Hanfsamen-Schokolade können in vielen Supermärkten erworben werden, auch wenn das für sich genommen nicht bedeutet, dass das auch zulässig ist. CBD jedenfalls wird jedoch nicht ausschließlich aus Cannabissamen hergestellt. Handelt es sich beim Produkt etwa um Pflanzenteile und geht es nicht um einen medizinischen Zweck, müssten die Voraussetzungen an eine Ausnahme für Nutzhanf erfüllt sein. Hierbei muss es sich entweder um eine EU-zertifizierte Sorte handeln, oder aber der Gehalt darf einen THC-Wert von 0,2 Prozent nicht übersteigen und der Verkehr darf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Wo sich wohl noch feststellen lässt, ob es sich um eine zertifizierte Sorte handelt oder wie hoch der THC-Wert ist, bereiten die weiteren Voraussetzungen die größeren Probleme - nämlich ob der Verkehr mit dem jeweiligen Stoff einem gewerblichen (oder wissenschaftlichen) Zweck dient, der einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt. Hier liegt der Knackpunkt nun wiederum beim „gewerblichen Zweck".
Die zuweilen widersprüchliche Rechtsprechung ging hier davon aus, dass dieser Zweck bei jedem Teilnehmer des „Verkehrsvorgangs" vorliegen müsse, also auch beim Endnutzer. Der Konsum aber ist kein gewerblicher Zweck. Verkauf an und Erwerb durch Konsumenten entsprechender Produkte wäre demnach nicht zu rechtfertigen und strafbar, da der Endkunde mit dem Konsum einen nicht gewerblichen Zweck verfolgt.
2021 entschied der BGH im Fall „Hanfbar" (Urteil v. 24.03.2021, Az. 6 StR 240/20) anders als viele Gerichte zuvor und vertrat eine weniger enge Auslegung, nach welcher der „gewerbliche Zweck" beim Endabnehmer nicht vorliegen müsse. Nur, weil also am Ende ein Verbraucher steht, der gerne Hanftee trinkt, ist die Verkehrsfähigkeit aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht gleich gescheitert.
Auch hier gilt jedoch wieder: Das ist kein Freifahrtschein, denn der Missbrauch zu Rauschzwecken müsste dennoch ausgeschlossen sein. Handelt es sich nun um ein unverarbeitetes Produkt aus der Cannabispflanze, zum Beispiel 11Tabakersatz". Duftkissen oder Tee, kann der Missbrauch zu Rauschzwecken nach Ansicht des BfArM nicht ausgeschlossen werden und eine Abgabe an Endverbraucher wäre rechtswidrig. der Besitz strafbar.
Auch der BGH entschied im Fall der Hanfbar ähnlich - ein Rausch könne zwar nicht durch den Konsum als Tee entstehen, sei aber möglich, wenn man aus dem Tee z.B. Brownies backen würde. Bei Produkten, die stark verarbeitet sind, dürfte ein Rausch hingegen einfacher ausgeschlossen werden können, da die Zusammensetzung kontrollierbarer ist.
Aktuell kam es im Raum Gera auf einer Tankstelle zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme der CBD-Produkte. Die Beamten konnten gerade noch davon abgehalten werden die Kassen-Computer mitzunehmen.
Fazit: Der Handel mit CBD Blüten oder anderen Artikeln mit unverarbeiteten Cannabispflanzenteilen ist mit hohem Risiko verbunden, da auch Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 % zwar als Nutzhanf gelten, diese dürfen unverarbeitet aber lediglich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken gehandelt werden. Auch wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, besteht hier also stets das Risiko sich strafrechtlichen Maßnahmen auszusetzen.
Weitere Erläuterungen zur Eintragung ins Verpackungsregister
Ab dem 1. Juli 2022 gilt in Deutschland die Registrierungspflicht im Verpackungsregister LUCID für alle Verpackungen. Verpackte Ware darf ab diesem Datum in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller - als solcher gilt auch der Erstinverkehrsbringer - von Verpackungen dieser Pflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Mit Tankstellen-Rundschreiben 6/22 vom 20. Juni 2022 haben wir darüber berichtet.
Nun erreichten uns und auch den ZTG einige Nachfragen, die wir zum Anlass nehmen, um Sie auf einige weitere Einzelheiten aufmerksam zu machen:
Die Eintragungspflicht in das Verpackungsregister trifft Sie als Tankstelle deshalb, weil auch Sie Ware erstmalig in Serviceverpackungen an den Endverbraucher abgeben, z.B. den Kaffee in einem Becher, das belegte Brötchen in einer Tüte und das Würstchen auf einem Pappteller, und diese Serviceverpackung beim Endverbraucher im Müll endet.
Es geht nur um diese Art von Serviceverpackungen. Sofern Sie im Rahmen der Registrierung nach weiteren Verpackungen gefragt werden, sind Sie nicht betroffen und müssen diese nicht angegeben. Es geht nur um solche Verpackungen, in die Sie Ware erstmalig hineinfüllen.
Damit entfallen bspw. sämtliche Mehrwegflaschen, da Sie diese nicht befüllen. Auch die sog. RecupBecher müssen Sie nicht angeben, diese gehören zu einem anderen System, dessen Systemgeber Sie nicht sind.
In unserem Rundschreiben haben wir bereits darauf verwiesen, dass Serviceverpackungen zukünftig ausschließlich vorbeteiligt gekauft werden und das dies auch bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID anzugeben ist. Dies erleichtert die Registrierung ungemein. Sprechen Sie Ihre Lieferanten bzw. Großhändler darauf an.
Es ist dringend anzuraten, dass Sie sich vor der Registrierung informieren. Auf der Internetseite zum Verpackungsregister stehen mehrere Erklärungsvideos zur Verfügung, die Ihnen zum Beispiel bei der Registrierung helfen. Besonders ans Herz legen möchte ich Ihnen folgendes Video:
Hier finden Sie die einzelnen Registrierungsschritte erläutert. Es wird auch erläutert, dass die Angabe der Umsatzsteuernummer genügt. Wenn Sie nur eine Umsatzsteuernummer haben dann müssen Sie sich auch nur einmal registrieren, auch wenn Sie mehrere Stationen betreiben. Nur dann, wenn Sie mehrere Umsatzsteuernummern haben, müssen Sie sich für die zu den Umsatzsteuernummern zugehörigen Stationen einzeln registrieren.
Mindestlohgesetz & Energiepreispauschale
1. Bundesrat billigt Mindestlohngesetz
Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 das Gesetz zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns abschließend beraten und in der vom Bundestag verabschiedeten Form gebilligt. Die Erhöhung des Mindestlohns auf 12.00 Euro/Stunde gilt vom 1. Oktober 2022an.
Die Entgeltgrenze für Minijobs wird ab Oktober auf 520,00 Euro monatlich erhöht, so dass eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.
Zum 1. Juli 2022 erhöht sich der Mindestlohn von 9,82 Euro auf 10,45 Euro.
Anmerkung: Das Thema Personal und Personalkosten ist ein heißes Thema, das uns alle bereits seit geraumer Zeit beschäftigt. In jedem Gespräch mit den Gesellschaften hat der ZTG diese Problematik angesprochen, da wir Handlungsbedarf sehen. Sie müssen in den nächsten Wochen Ihre Zahlen prüfen und die Personalkosten in den Geschäftsplänen dringend anpassen. Auch unter Berücksichtigung der Erhöhung der Strom- und Gaspreise sehen wir eine mögliche Lösung nur in einer angemessenen Erhöhung der Provisionen und Anpassung der Öffnungszeiten.
2. Bundesfinanzministerium beantwortet offene Fragen zur Energiepreispauschale
Nachdem das „Steuerentlastungsgesetz 2022“ Mitte Mai von Bundestag und Bundesrat verabschiedet worden ist, müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in Vorleistung für den Staat bekanntlich die sog. Energiepreispauschale auszahlen. Bislang waren dazu noch viele Detailfragen ungeklärt. Hierzu hat nun das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen umfangreichen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) übermittelt, der die zahlreichen Zweifelsfragen klären soll.
Der FAQ kann insbesondere hinsichtlich ggf. weiterer Aktualisierungen auch unter folgendem Link abgerufen werden: Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ .
Neben zahlreichen Detailfragen findet sich darin auch ein Muster für die Bestätigung des „ersten Dienstverhältnisses“.
3. Bersten eines CNG Tank bei der Betankung
Insbesondere Mitglieder mit einer Erdgaszapfsäule werden sich erinnern: Zeitweise durften im Jahr 2017 einige VW-Modelle mit Erdgas-Antrieb nicht mit diesem Kraftstoff betankt werden. Hintergrund war, dass im September 2016 an einer Tankstelle der stark verrostete Tank eines VW Touran bei der Betankung mit CNG geborsten (nicht explodiert!) war und der Eigentümer des Fahrzeugs dabei schwer verletzt wurde. Es kam zu einer Rückrufaktion. Nach Mitteilung von Volkswagen wollte das Unternehmen „sicherstellen, dass alle Gastanks der alten Generation ausgetauscht werden und somit alle Fahrzeuge auf Gasflaschen mit dem aktuellen, verbesserten Serienstand umgerüstet werden“.
Diese Maßnahmen waren offenbar nicht von dauerhaftem Erfolg. Wie man einigen Presseveröffentlichungen entnehmen kann, ist am 09.04.2022 erneut einer der hinteren CNG Tankstelle eines VW Touran während der Betankung an einer öffentlichen Tankstelle geborsten. Der am Fahrzeug stehende Fahrzeughalter wurde dabei verletzt, es entstand erheblicher Sachschaden.
Das Kraftfahrt-Bundesamt hat bereits reagiert und zusammen mit Volkswagen „Abhilfemaßnahmen festgelegt“ Die Fahrzeughalter werden u.a. aufgefordert, die Fahrzeuge zunächst nicht mehr mit CNG zu betanken. VW hat wiederum Rückrufaktionen für die betroffenen Modellreihen Touran, Passat und Caddy gestartet.
Unter Sicherheitsaspekten wird sicher wieder manche Tankstelle, die CNG verkauft, die Betankung davon abhängig machen, dass der Fahrer eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen kann.